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Abmahnung der NOKIA Corporation durch die Rechtsanwälte Salans

Von Rechtsanwalt Jorma Hein
1.9.2010 | Ratgeber - Markenrecht | 1038 Aufrufe
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Abmahnung

Im Auftrag der NOKIA Corporation geht die Frankfurter Niederlassung der international tätigen Kanzlei Salans derzeit gegen Händler vor, die gefälschte NOKIA Mobiltelefone sowie Ladegeräte, Headsets und sonstiges Zubehör des finnischen Herstellers anbieten, bewerben oder vertreiben.

Die NOKIA Corporation ist Inhaberin verschiedener Wort- und Bildmarken, darunter beispielsweise des bekannten „ NOKIA “-Schriftzugs, des Slogans „ NOKIA – Connecting People “, der internationalen Marke N95 “ oder auch der Marke „XPressMusic“ .

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Der Markenschutz gewährt dem Inhaber dabei ein ausschließliches Recht, §14 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 9 GMVO. Durch die kennzeichenmäßige Benutzung durch Dritte ohne Zustimmung des Markeninhabers wird dieses Recht verletzt.  Daneben kann auch die Nachahmung eines geschützten Designs eine Rechtsverletzung darstellen. Die Gestaltung bestimmter Mobiltelefone, Ladegeräte und Headsets der Firma NOKIA ist als nationales und europäisches Geschmacksmuster eingetragen. 

Zu beachten ist, dass der markenrechtliche Schutz auch mit „NOKIA“ gekennzeichnete Akkus, USB-Kabel und selbst Verpackungsboxen erfasst. Nicht gekennzeichnetes Zubehör kann ferner dem Geschmacksmusterschutz unterliegen.

Mit der Abmahnung werden Ansprüche auf U nterlassung, Vernichtung, Auskunft und Kostenerstattung geltend gemacht.

Die Rechtsanwälte Salans fordern zunächst die Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Diese ist sehr weit gefasst und erstreckt sich auf die Einfuhr, das Angebot, den Vertrieb und sogar den Besitz zu diesem Zweck von gefälschten oder nicht für den europäischen Wirtschaftsraum lizenzierten Mobiltelefonen und Zubehör. Im Falle einer Zuwiderhandlung droht eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 12.500

Daneben wird zur Vorbereitung der Schadensersatzforderungen ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Mit der Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkannt, dessen Höhe für den Betroffenen überhaupt nicht absehbar ist.

Schließlich wird die E rstattung der Anwaltskosten verlangt. Diese Gebühren werden aufgrund des jeweiligen Gegenstandswertes berechnet und liegen regelmäßig in vierstelliger Höhe, in dem uns vorliegenden Fall konkret 1049,00€.

Markenrechtliche Ansprüche treffen indes nur diejenigen Anbieter, die ein Markenzeichen „ im geschäftlichen Verkehr “ verwenden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 04.12.08 – I ZR 3/06) ist dieses Merkmal gegeben, wenn die Nutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt.

Maßgeblich ist danach die Unterscheidung zwischen einer privaten und einer gewerblichen Tätigkeit. Ein gewerbliches Handeln im rechtlichen Sinne setzt nicht etwa die Anmeldung eines Gewerbes (etwa einer oHG) voraus. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie der Verkäufer selbst seine Vertriebstätigkeit einschätzt. Viele vermeintliche Privatverkäufer sind daher überrascht, wenn ihnen in den Abmahnschreiben ein gewerbliches Handeln bescheinigt wird. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.

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