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Abmahnung der Marion und Michael Friedel GbR wegen illegaler Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung geschützter Fotografien durch Waldorf Rechtsanwälte

Von Rechtsanwalt Fachanwalt Urheber-und Medienrecht, LL.M. MedienR Karsten Gulden
2.2.2010 | Ratgeber - Urheberrecht | 2081 Aufrufe
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Abmahnung

Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte aus München mahnt aktuell u.a. die illegale Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung geschützter Fotografien im Auftrag der Firma Marion und Michael Friedel GbR aus Steingau ab.

In der zu Grunde liegenden Abmahnung wird den Abgemahnten dargelegt, dass der geschäftsführende Gesellschafter, Herr Michael Friedel, ein renommierter und international tätiger Fotograf sei, dessen Bildmaterial von der Firma Marion und Michael Friedel GbR weltweit vermarktet würde.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, auf der jeweiligen Internetseite Fotografien aus dem Repertoire der Firma Marion und Michael Friedel GbR ohne deren erforderliche Zustimmung eingebunden zu haben.

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Rechtsanwalt
Karsten Gulden
Mainz

Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

Auf der Folgeseite der Abmahnung findet sich ein Screen-Shot auf dem die streitgegenständlichen Fotografien mit einem Pfeil gekennzeichnet werden sowie der Hinweis, dass diese exklusiv von der Marion und Michael Friedel GbR vermarktet würden.

Die Abgemahnten werden sodann unter kurzer Fristsetzung aufgefordert, die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auszufüllen und unterzeichnet im Original an die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte zurückzuleiten.

Zudem fordert die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte den Abgemahnten unter Vorlage entsprechender Belege auf, detailliert und schriftlich Auskunft insbesondere über den Umfang der unterstellten unlizenzierten Verwendung sowie die Herkunft der verwendeten Fotografien zu erteilen.

Zum Abschluss der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass man der Mandantschaft anraten werde umgehend gerichtliche Schritte einzuleiten, sofern man die gesetzte Frist ergebnislos verstreichen lasse.

Neben einer fachanwaltlichen Prüfung der Angelegenheit ist den Betroffenen dringend anzuraten, ausdrücklich keinen Kontakt mit dem Gegner aufzunehmen, da dies in den meisten Fällen eine Verteidigung erheblich erschwert und Verteidigungsstrategien abgeschnitten werden.

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