Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Pompeii für den Rechteinhaber Constantin Film Verleih GmbH

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Kanzlei geht gegen Filesharing von geschütztem Film in Tauschbörsen vor

Wer in den Verdacht Gerät, urheberrechtlich geschützte Werke in einem Peer-to-Peer Netzwerk verbreitet zu haben, der muss mit einer Abmahnung rechnen. In einem aktuell zur Prüfung vorliegenden Fall treten die Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag des Rechteinhabers Constantin Film Verleih GmbH auf. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, dass über seinen Internetanschluss das streitgegenständliche Werk Pompeii Dritten zum Download zur Verfügung gestellt wurde.

Kann die Abmahnung ignoriert werden?

Solch eine Anschuldigung muss in jedem Fall Ernst genommen werden. Wer nicht oder nicht ausreichend auf die Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Pompeii reagiert, der muss mit weit reichenden Konsequenzen rechnen. Hierzu zählen ein Mahnverfahren, oder eine Unterlassungs- bzw. Kosten Klage. Dass auf die Abmahnung reagiert werden muss bedeutet jedoch nicht, die Ansprüche der Gegenseite blind zu erfüllen. Denn in der Abmahnung von Waldorf Frommer geht die Gegenseite grundlegend davon aus, dass der angeschriebenen Anschlussinhaber direkt für die rechts Verletzung verantwortlich ist. Die Praxis jedoch hat gezeigt, dass ein Internetanschluss oftmals von einer Vielzahl Personen genutzt wird. Hierbei muss unterschieden werden, ob die Mitbenutzer zur Familie gehören oder etwa Freunde bzw. Unbekannte sind.

Bestandteile des Abmahnschreibens

Die Forderung der Abmahnung von Waldorf Frommer besteht in der Regel aus drei Anteilen: dem Schadenersatz, dem Aufwendungsersatz und der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Im Rahmen einer Verteidigung muss geprüft werden, ob die Gegenseite die Ansprüche wirklich durchsetzen kann. Pauschal lässt es sich nicht beantworten, daher ist eine Prüfung des Falls durch den eigenen Anwalt ratsam.

Richtiges Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung

Nach dem Erhalt der Abmahnung geht es darum, sich ausgiebig über die absehbaren Chancen, Risiken und Kosten zu informieren, die mit einer außergerichtlichen Verteidigung aufkommen. Gegen die Abmahnung kann sich der Betroffene wehren. Ziel einer Verteidigung ist es, dass der Abgemahnte so wenig Kosten wie möglich hat und eine optimal angepasst Unterlassungserklärung abgibt. Die in der Abmahnung mitgeschickte Unterlassungserklärung muss so nicht unterzeichnet werden, wie sie von der Gegenseite vorgelegt wird. Oftmals ist es notwendig die von der Gegenseite vorgefertigte Unterlassungserklärung in einigen Punkten abzumildern. Nur so kann der Betroffene seine noch gute Ausgangslage halten.

Wenn auch Sie mit einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen des Films Pompeii konfrontiert werden, dann können sich gerne im Rahmen der kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung an die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte wenden. Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte vertritt seit Jahren Abgemahnte im Abmahnfall. In der Regel lässt sich die Forderung auf ein erträgliches Maß absenken. Damit der Betroffene vor einem Kostenrisiko geschützt wird, bieten die Dr. Wachs Rechtsanwälte die außergerichtliche Verteidigung für einen vorher festgelegten pauschalen Abgeltungsbetrag an, der weit unter dem in der Abmahnung geforderten Betrag liegt. Die Kosten werden vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste mitgeteilt. Gerne können Sie sich in einem Telefonat, per Mail oder durch einen persönlichen Besuch in der Kanzlei in Hamburg an Dr. Wachs wenden.

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