Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München

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Neue Abmahnungswelle der Kanzlei Waldorf Frommer

Seit einigen Jahren beschäftigen sich einige Kanzleien schwerpunktmäßig damit, Internettauschbörsen nach Werken bedeutender Rechteinhaber zu durchsuchen und möglichen dort stattfindenden rechtsverletzenden Handlungen nachzugehen. Hierbei werden Abmahnungen an die betroffenen Anschlussinhaber versendet, in denen Ansprüche nach den Vorschriften des Urhebergesetztes (UrhG), das Rechte von Künstlern, Lizenzrechteinhabern usw. schützt, geltend gemacht werden.

Eine der derart tätigen Kanzleien ist Waldorf Frommer aus München.

Carsten Herrle
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Harmsstr. 83
24114 Kiel
Tel: 04313053719
Tel: 04313053717
Web: http://www.ra-herrle.de
E-Mail:
Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht

Aktuell gibt es eine erneute Abmahnwelle dieser Kanzlei. Dabei wurde das standardisierte Abmahnschreiben aktualisiert und überarbeitet. Die langen Zitate von Gerichtsentscheidungen im Text wurden gestrichen, das Schreiben mittels neuer Überschriften gegliedert. Auf einer inzwischen geringeren Seitenanzahl wird aber weiterhin dasselbe gefordert, wie schon in den bisherigen Abmahnschreiben.

Was wird abgemahnt?

Waldorf Frommer Rechtsanwälte vertreten u.a. folgende große Rechteinhaber:

-          Constantin Film Verleih GmbH

-          Tele München Fernseh GmbH

-          Warner BRos. Entertainment GmbH

-          Majestic Filmverleih GmbH

-          Tiberius Film GmbH

-          Bastei Lübbe GmbH

und mahnen unter der Überschrift „Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Abschluss“ überwiegend Filme ab.

Aktuell werden u.a. folgende Titel abgemahnt (im Folgenden alphabetische Auflistung):

-          „13“

-          „Almanya - Willkommen in Deutschland“

-          „AO - Der letzte Neandertaler“

-          „Beastly“

-          „Briefe an Julia“

-          „Colombiana“

-          „Daybreakers“

-          „Defiance“

-          „Der Adler der neunten Legion“

-          „Der Auftragslover“

-          „Der letzte Tempelritter“

-          „Die Päpstin“

-          „Die Säulen der Erde (Teil 1 - 4)“

-          „Die Superbullen“

-          „Eclipse“

-          „Gesetz der Rache“

-          „Horst Schlemmer - Isch kandidiere“

-          „Iron Man 2“

-          „John Carpenter's The Ward“

-          „Kokowääh“

-          „Las Banditas“

-          „Männersache“

-          „Midnight in Paris“

-          „New Kids Turbo“

-          „New Moon - Biss zur Mittagsstunde“

-          „Ohne Limit“

-          „Resident Evil: Afterlife 3D“

-          „Tannöd“

-          „The Resident“

-           „Twilight - Biss zum Morgengrauen“

-          „Vorstadtkrokodile“

-          „Vorstadtkrokodile 2“

-          „Werner - Eiskalt!“

-          „Wickie und die starken Männer“

-          „Wir sind die Nacht“

-          „Wüstenblume“

-          „Zeiten ändern Dich“

-          „Zweiohrküken“

Ferner vertritt die Kanzlei Waldorf Frommer auch bspw. die Hörbuch Hamburg HHV GmbH -und mahnt hierbei aktuell das Hörbuch „Schoßgebete“ von Charlotte Roche ab-, die DHV-Der Hörverlag GmbH -in deren Namen zum Beispiel das Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes" abgemahnt wird- und die Random House GmbH -hier wird z.B. das Hörbuch „Deutschland schafft sich ab" von Thilo Sarrazin abgemahnt.

Im Übrigen werden auch die Tonträgerrechteinhaber Sony Music Entertainment Germany GmbH und EMI Music Germany GmbH von Waldorf Frommer vertreten, sodass in diesem Rahmen auch Abmahnungen wegen „Illegaler Verbreitung von Tonaufnahmen“ an die betroffenen Anschlussinhaber versendet werden (bezüglich Musikgruppen wie Kings of Leon, Foo Fighters, MGMT oder Die Fantastischen Vier).

Schließlich werden vereinzelnd auch Bilddateien abgemahnt, wie zum Beispiel Bildmaterial der Getty Images International.

Als rechtlicher Vertreter der Urheber- oder Lizenzrechteinhaber ist die Kanzlei Waldorf Frommer befugt, im Namen ihrer Mandanten Abmahnschreiben an betroffene Internetanschlussinhaber zu versenden, unter deren Internetanschluss eine mögliche Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat.

Was ist eine Abmahnung?

Bei einer Abmahnung handelt es sich allgemein um einen juristischen Schriftsatz, der ein bestimmtes unerlaubtes oder unerwünschtes Verhalten rügt und die Konsequenzen weiterer solcher Handlungen aufzeigt. In den Fällen von Abmahnungen nach dem Urheberrecht geht es darum, Verstöße gegen Urheberrechte im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens zu rügen und entstandene Schäden nach zivilrechtlichen Vorschriften geltend zu machen.

Derartige Abmahnschreiben ähneln sich stets sehr. Zusammengefasst fordern die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer vom Anschlussinhaber Auskunft über den Umfang der begangenen Urheberrechtsverletzung, die sofortige und auch zukünftige Unterlassung dieser unerlaubten Handlung, sowie Schadensersatz wegen des mit der Urheberrechtsverletzung zusammenhängenden wirtschaftlichen Schadens und schließlich auch die Erstattung der Anwaltskosten, die zur Verfolgung der Rechtsverletzung vonnöten gewesen sind. 

Als Anlage zu dem seitenlangen Schreiben finden sich eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (meist nur mit „Unterlassungserklärung“ und dem Aktenzeichen betitelt), ein Ermittlungsdatensatz und mindestens ein Gerichtsurteil.

Was genau will  die Gegenseite?

Konkret gesagt wird damit eine schriftliche, rechtlich bindende, sogenannte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung gefordert, mittels derer der Abmahnungsempfänger erklärt, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, und sich ferner verpflichtet, weitere Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden und bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen, deren Höhe im Ermessen der Gegenseite liegt.

Zudem verlangt die Kanzlei Waldorf Frommer die Abgeltung ihrer Anwaltsgebühren, die meist 506,- Euro betragen, als auch die Zahlung von Schadensersatz.

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich danach, welche Datei (Bilddatei, Tonträgerdateien, Filme) abgemahnt wurde und wie viele hiervon im Rahmen des  Downloadvorgangs im Auftrag der Kanzlei von einer Ermittlungsfirma dokumentiert werden konnten. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert meist einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 450,- Euro. Der Berechnung wird dabei nach Angaben der Kanzlei der Marktwert der jeweiligen Lizenzrechte und mithin der entgangene Gewinn der Rechteinhaber zugrunde gelegt.

Was kann man als Abmahnempfänger tun?

Abmahnungen haben stets die knapp bemesse Frist gemeinsam. Damit soll Druck gemacht werden.

Als Empfänger eines Abmahnscheibens sollte man zunächst Ruhe bewahren. Wichtig ist ferner, die vorformulierte Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft abzuschicken, da man sich sonst für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung zur Zahlung einer unbestimmt hohen Vertragsstrafe verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn der Empfänger des Abmahnschreibens selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt hat, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses ist. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Regelmäßig wird darauf aber durch die abmahnende Kanzlei nicht hingewiesen. Als Empfänger eines Abmahnschreibens muss man sich nur zu dem verpflichten, was einem auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche sind im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung durchaus verhandelbar.

Mithin ist es ratsam, sich bis zur Einholung rechtlicher Beratung nicht unüberlegt bei der Gegenseite zu melden, weder in schriftlicher noch telefonischer Form, da hierbei Fehler passieren können, die haftungsbegründende oder sonstwie ungewollte Folgen haben können.

Es ist andererseits jedoch nicht empfehlenswert, die Abmahnung gänzlich zu ignorieren. Auch wenn die Anwälte Waldorf Frommer eine Zeit lang keine weitere Schreiben zuschicken heißt das nicht automatisch, dass sich der Angelegenheit erledigt hat, denn möglicherweise bestehende Ansprühe können innerhalb von 3 Jahren noch geltend gemacht werden.

Es ist also wichtig zu überprüfen, ob überhaupt eine rechtliche Verpflichtung für den Empfänger des Abmahnschreibens besteht. Eine Erstberatung bei einem Anwalt ist in der Regel kostenlos, und so kann man sichergehen, unnötige Fehler zu vermeiden.

Sie erreichen mich

telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de).

Mit freundlichen Grüßen
RA Carsten M. Herrle