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Abmahnung bei Onlineverkauf von Raubkopien

Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
1.12.2006 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 8070 Aufrufe
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Abmahnung, Raubkopien, Raubkopie, Urheberrechtsverletzungen, Urheberrecht

Unlängst hat das Amtsgericht München bei der Versteigerung von drei Raubkopien über die Onlineplattform eBay einen Gegenstandswert für die Unterlassungsklage in Höhe von 25.000 Euro angenommen. Nunmehr will Bundesjustizministerin Zypries gegen „hinterfragungs-würdig“ hohe Kostennoten von Anwälten bei Abmahnungen gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen. Auf der Homepage der Regierung heißt es hierzu, dass bei einer unerheblichen Rechtsverletzung die erstattungsfähigen Anwaltgebühren auf 50 Euro begrenzt werden sollen. Dies soll nach dem Gesetzesvorhaben bei einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gelten.

Geschäftswert grundsätzlich 10.000 Euro pro Raubkopie

Entscheidungen des Amtsgerichts München: Urt. v. 24.10.2006 – Az. : 161 C 13995/06; Urt. v. 12.10.2006 – Az. : 161 C 8185/06 und Urt .v. 31.08.2006 – Az. : 161 C 10689/06

Das Amtsgericht München ging in oben genannten Entscheidungen von der Angemessenheit eines Geschäftswerts in Höhe von 10.000 Euro pro verkaufter Raubkopie aus. In der Kostenfolge ergab sich für den bearbeitenden Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz immerhin eine gesetzliche Gebühr in Höhe von 911,80 €uro. Hierzu heißt es in einem der Urteile:

„ Der Gegenstandswert ist im vorliegenden Fall mit 25. 000 €uro zutreffend gewählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf den Preis der einzelnen angebotenen CD ankommt, sondern vor allem auch auf das Klägerinteresse im Hinblick auf Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung generell. Hier geht es um den Verkauf von 3 CDs von Künstlern mit überragender Bekanntheit.. .“

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Sinn und Zweck einer Abmahnung

Eine Abmahnung soll dem Schädiger aufzeigen, dass er die Rechte einer anderen Person verletzt. Da den Geschädigten im Zivilrecht eine Schadensminderungspflicht trifft, kann er aus Gründen der Kostenreduzierungspflicht sogar verpflichtet sein, den Schädiger vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe abzumahnen. Bei der Nutzung von geschützten Fotos oder auch beim Verkauf von geschützten Werken auf eBay wird bei Abmahnungen jedoch „sehr oft übers Ziel hinausgeschossen“. Dies ergibt sich, so Ministerin Zypries, auch an der steigenden Anzahl von Bürgereingaben zum Thema Abmahnungen. Manche Rechtsanwälte haben die Abmahnungen längst als lukrative Einnahmequelle für sich ausgemacht. Dies hat manchmal kaum noch etwas mit der Abmahnung zu tun, wie sie ursprünglich gedacht war, nämlich als außergerichtliche Aufforderung zur Einstellung der rechtsverletzenden Handlung.

Zusammenfassung und Ausblick

Ob und wann sich das Gesetzesvorhaben durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Vorsicht ist in jedem Fall geboten. Dies gilt auch, wenn künftig für eine anwaltschaftliche Abmahnung „nur“ 50 Euro berechnet werden dürften, weil im Prinzip der einzelne Rechtsbruch weiterhin bei der Staatsanwaltschaft landen kann. Im Übrigen werden, auch wenn die Gesetzesnovelle Anfang 2007 im Kabinett beschlossen wird, zahlreiche Gesetze rund um das geistige Eigentum wie etwa zum Patent -, Gebrauchsmuster- oder auch Markenschutz weitgehend wortgleich geändert werden, sodass die Produktpiraterie auch künftig bekämpft werden wird.

In der Regel sollten sich von Abmahnungen Betroffene frühzeitig um juristischen Rat bemühen, da bei einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht in jedem Fall gezahlt werden muss. Die anwaltschaftlich eingeforderte Unterlassungserklärung kann nämlich mangels Rechtsverletzung des mutmaßlich Geschädigten auch unbegründet sein. Vorsicht ist vor Unterschriftsleistung auch geboten, da die Rechtsprechung der Obergerichte meist in der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs sieht und in der Folge dem Unterzeichner Einwendungen gegen die eingeforderten Rechtsanwaltsgebühren abgeschnitten werden können. Falsch wäre es in jedem Fall, sich dem Druck ohne Einholung einer Rechtsauskunft sofort zu beugen.


Dipl. – Jur. M. Kohberger
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