Kann man die Abmahnung wegklagen?

5. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
terrax25
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 20x hilfreich)
Kann man die Abmahnung wegklagen?

Liebe Menschen im WWW,

eine Frage. Herr X hat eine Abmahnung erhalten. Dort wird Ihn vorgeworfen, sich nicht Richtliniengetreu verhalten zu haben.

Er hat geringe Kleinkredite mit dazugehörigen EC/Kreditkarten abgelöst (ohne Kunden Rücksprache). Diese Umbuchungen wurden in Schulungen als legitim angepriesen (mündlich) und erfolgten auf Anweisung des Vorgesetzten.

Kollegen bestätigten dieses übliche Procedere schriftlich (via E-Mail) und es gibt gegenüber dem Betriebsrat aussagen von Kollegen, dass dies wirklich so war und gehandhabt wurde.

Der Vorgesetzte steht seit einer Woche nicht mehr zur Verfügung (gekündigt) und durfte/hat lt. dem Abteilungsleister keine Stellung abgegeben (da dieser 3 Wochen vorher krank war und angeblich nicht mehr greifbar war).

Andere Kollegen haben ebenfalls solche Umbuchungen gemacht! Diese wurden jedoch nicht abgemahnt. Diese Fälle sind dem AG bekannt, werden jedoch ignoriert.

Der Erhalt der Abmahnung wurde schriftlich bestätigt (oberhalb der Unterschrift steht: hiermit bestätige ich den Erhalt der Abmahnung). Die Richtigkeit des Inhaltes wurde jedoch nicht anerkannt!! Wurde auch so Gegenüber dem AL und dem Betriebsrat geäußert! Eine Rechtsbelehrung etc. fand nicht statt.

Herr X ist im Wahlvorstand für die BR Wahl und will für den BR kandidieren, dies passt dem AG nicht!

Was kann man machen? Wurde mit dem Erhalt der Unterschrift der Inhalt bestätigt? Kann man die Abmahnung wegklagen?

Der AN hat nur Arbeitsanweisungen befolgt! Er wurde so geschult und keiner Schuld bewusst!

Danke und Grüße



-----------------
""

-- Editiert am 05.01.2010 18:21

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Hier steht eigentlich alles, was man über Abmahnungen und was zu tun ist wissen sollte.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abmahnung.html

Das mindeste wäre eine Gegendarstellung, die zur Akte genommen werden muß.
Wenn Sie Zeugen haben, dass Ihr Vorgehen üblich war in der Firma und auch so gelehrt wurde, dann würde ich auch eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Akte in Betracht ziehen.


-----------------
" Don`t feed trolls"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
terrax25
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo, danke für die umgehende Antwort... eine Sache macht mir jedoch sorge: es steht dort geschrieben:

Umgekehrt sollten Sie keine schriftlichen Abmahnungen unterschreiben, wenn Sie mit Ihrer Unterschrift nicht bloß der Erhalt der Abmahnung bestätigen, sondern darüber hinaus auch anerkennen, dass die Abmahnung sachlich berechtigt ist.

.... dies ist aber der Fall..... muss der Arbeitgeber nicht sagen, das dies eine Art Schuldeingeständniss ist????

Es wurde gesagt, das die nur der Erhalt ist....

Kann man dieser Unterschrift noch wiedersprechen?

Kann durch die schriftliche Bestätigung eine firstlose Kündigung folgen?
Herr X ist im Wahlrvorstand, und besitzt Kündigungsschutz is ca. 10/2010, sofern er nicht in den BR kommt.

DANKE!!

-- Editiert am 05.01.2010 19:00

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Selbst bei der 5ten sinnlosen Abmahnung kann man nicht entlassen werden. Es müssen schon richtige Gründe vorliegen die man dann ja vor einem Arbeitsgericht prüfen lassen kann.
Ich würde ne Gegendarstellung zu Händen der Geschäftsleitung verfassen und um Arbeitsanweisung bitten wie ab sofort verfahren werden soll. Und dann lassen.

Wenn du die BR gewinnst wars das eh mit der Freundschaft

K.

-----------------
"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
terrax25
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 20x hilfreich)

Ja, das denke ich, ist das beste.... echt doof so ein Thema :)

Eine Stellungnahme schreiben, diese an dem aushändigen der die Abmahnung überreicht hat und im CC die Geschäftsführung setzen.

Und dann mal hoffen, was kommt.

Kann man denn der Unterschrift nachträglich wiedersprechen???

Gruß

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Sie schrieben doch selber:
Der Erhalt der Abmahnung wurde schriftlich bestätigt (oberhalb der Unterschrift steht: hiermit bestätige ich den Erhalt der Abmahnung).
Die Richtigkeit des Inhaltes wurde jedoch nicht anerkannt!!

später:
.... dies ist aber der Fall..... muss der Arbeitgeber nicht sagen, das dies eine Art Schuldeingeständniss ist????
Es wurde gesagt, das die nur der Erhalt ist....


Was denn nun?
Hat Herr X den Erhalt bestätigt oder den richtigen Inhalt?
Nein, solche Unterschriften kann man nicht zurückziehen oder widerrufen.


-----------------
" Don`t feed trolls"

-- Editiert am 05.01.2010 22:58

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
terrax25
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 20x hilfreich)

Guten Morgen.

es steht Wortwörlich: Das Original der Anmahnung habe ich erhalten.

Bezüglich der Richtigkeit ist nichts vermerkt. Nur bei

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abmahnung.html

ist vermerkt das eine unterschriebende Abmahnung als Zugeständnis gilt, deswegen die Frage nach dem Wiederruf der Unterschrift oder einer Rechtsbelehrung.

Es wurde schon gedroht, im Falle des Rechtsweges würden sich kurzfristig die Wege trennen. Wobei zu beachten ist, das Herr X [ ;) ] im Wahlvorstand Ersatzmitglied ist (somit lt. Verdi) Kündigungsschutz bis 30.10.2010 besitzt und sich auch für die BR Wahl als Kandidat aufstellen lassen will.

Sollte man es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen? Zumal sämtliche Gegenargumente und Zeugen vollkommen ignoriert worden sind und in der Abmahnung zurechtweisungen durch den nächst höheren Vorgesetzen, welcher auch die Regulierungen in Auftrag gegeben hat, verwiesen wird.

Wie gesagt der damalige Vorgesetze wurde vor kurzem vom AG gekündigt!

-----------------
""

-- Editiert am 06.01.2010 05:42

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

///... Herr X ist im Wahlvorstand für die BR Wahl und will für den BR kandidieren ...

beides zusammen geht nicht: entweder ist x kandidat für den br, oder er ist wahlvorstand.

zur abmahnung noch folgendes: auch wenn mehrere denselben mist gebaut haben, kann sich der AG einen herausgreifen und abmahnen.

-----------------
"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Doch, das geht.
Man kann im Wahlvorstand sein und sich zur Wahl aufstellen lassen.

Dazu:
http://www.betriebsratswahl2010.de/betriebsratswahl2010/wahlvorstand/ :

Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer kann als Wahlvorstandsmitglied bestellt werden. Der Betreffende braucht nicht wählbar zu sein. Dem Wahlvorstand können auch Mitglieder des noch amtierenden Betriebsrats, der die Bestellung vorzunehmen hat, angehören. Ebenso ist es möglich, dass Bewerber für den zu wählenden Betriebsrat zugleich Wahlvorstandsmitglieder sind (BAG v. 12. 10. 1976; R 87).


-----------------
" Don`t feed trolls"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
terrax25
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo,

erstmal wirklich vielen Dank für Rat und Tat.

Nach langem Hin und Her wird der Anwalt für Herr X eingeschaltet. Ich denke das ist zwar der schmerzhaftste Weg, aber der Sinnvollste....

Sollte ich was beachten?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

meiner meinung nach wäre der sinnvollste weg, die abmahnung , zu der man sich entsprechende anmerkungen gemacht hat, abzuheften und die sache zu vergessen

alles andere eskaliert die situation nur unnötig, kostet geld und ist nicht wirklich hilfreich

will der AG irgendwann kündigen, und beruft er sich auf diese abmahnung, muß er beweisen, daß sie wirksam ist.......was er wohl nicht kann, so wie du den sachverhalt schilderst
ansonsten hast du bei erfolgreicher wahl zum BR ja besonderen kündigungsschutz, also sollte dich die abmahnung auch nicht besonders jucken,

und für die zukunft solltest du als BR mit dem AG "vertrauensvoll zusammenarbeiten", so daß evtl. prozesse über die rücknahme von unsinnigen abmahnungen die atmosphäre wohl nachdrücklich vergiften könnte, was wohl im moment niemandem nutzt.....

-----------------
""

noch zur ergänzung :

als "ersatzmitglied" im wahlvorstand greift der besondere kündigungsschutz erst, wenn auch ein vertretungsfall eingetreten ist, sonst nicht.......

-- Editiert am 06.01.2010 19:13

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Das kostet nur und tut echt nicht not, jetzt einen Anwalt einzuschalten.
Ist doch noch gar nichts passiert.

@kriegsrat
und für die zukunft solltest du als BR mit dem AG "vertrauensvoll zusammenarbeiten", so daß evtl. prozesse über die rücknahme von unsinnigen abmahnungen die atmosphäre wohl nachdrücklich vergiften könnte, was wohl im moment niemandem nutzt.....

Dazu gibt es auch ganz andere Meinungen. Bei Basis-Schulungen der Gewerkschaft für neue BR-Mitglieder wurde gesagt, ohne eine erste Klage oder Anrufung der Schlichtungsstelle nimmt kein AG den BR ernst. Erst wenn Arbeitnehmer-Vertreter ihr Wissen und ihre doch vorhandene Macht dem AG beibringen, dann wird gut zusammengearbeitet.
Wenn Arbeitgeber das deutsche Rechtssystem an dieser Stelle gezwungenermaßen verstanden haben, arbeiten die dann oft sehr gut mit dem BR zusammen.

Ich würde eine Gegendarstellung zur Akte nehmen lassen. Das reicht und trägt zu keiner unnötigen Eskalation bei. Nebenbei merkt der AG, dass er noch was vor sich hat, wenn er so weitermacht.

-----------------
" Don`t feed trolls"

-- Editiert am 06.01.2010 21:35

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

hallo hamburgerin01

ich halte das für zu pauschal

so unterschiedlich die AG sind, so unterschiedlich sind auch die methoden, mit denen ein BR erfolgreich sein kann

natürlich darf er sich nicht auf der nase herumtanzen lassen, muß auch konsequent seine mitbestimmungsrechte notfalls per gericht einfordern, wenn sie der AG nicht einhält
auf der anderen seite kann ein AG einen "neuen, unerfahrenen" BR auch ganz schön einheizen, wenn er sich entsprechend darüber kundig macht, wie das funktioniert

gefährlich wird das ganze meiner meinung nach, wenn es persönlich wird
so ein machtkampf dient letztlich niemand

wegen einer so lumpigen abmahnung würde ich aber trotzdem keine schlacht eröffnen, lohnt sich eigentlich nicht....



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
terrax25
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 20x hilfreich)

Ich werde einen Gesuch direkt die Geschäftsführung stellen und bitten das die Abmahnung nochmals gewissenhaft geprüft wird; unter Berücksichtigung meiner Anlagen (Beweise).

Manche denken vieleicht das ich ziemlich scharf reagiere, aber wenn behinderte Mitarbeiter rausgemobbt werden, KOllegen wegen stress psychologische Hilfe benötigen, teilweise deswegen Eßstörungen haben, nicht schlafen können und die Krankenscheinqoute fast doppelt so hoch ist wie im Bundesdurchschnitt (davon rede ich von min. 60 Mitarbeitern) ist sehr auffällig, das dort was schief läuft.

Dies ist deswegen der Grund, weswegen ich in den BR will.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Hallo kriegsrat,
mein Tipp an terraX, eine Gegendarstellung zur Akte geben zu lassen, kann ja kaum als Eröffnung einer Schlacht betrachtet werden. Das ist das mindeste, was in der Situation angemessen ist.

Hallo terraX,
ein Gesuch an die Geschäftsleitung, nochmal die Abmahnung zu prüfen, ist formal nicht vorgesehen und auch nicht nötig.
Viel Erfolg bei der BR-Wahl wünsche ich Ihnen!


-----------------
" Don`t feed trolls"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.801 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen