
Wie bereits berichtet mahnt die Kanzlei Zimmermann und Decker Rechtsanwälte aus Hamburg neuerdings angebliche Urhebrrechtsverletzungen an Werken der Künstler Nena, Xavier Naidoo und Söhne Mannheims ab.
Die Abmahnung endet wie folgt:
(Zitat)
"Abschliessend weisen wir Sie der guten Ordnung halber daruf hin, dass die von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung eine Straftat darstellt, die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird wird und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann"
Es fragt sich natürlich, ob der Hinweis auf die Strafbarkeit der guten Ordnung halber erwähnt wird oder ob er ein Versuch ist, die Abgemahnten psychologisch unter Druck zu setzten.
Viele Abgemahnte dürften sich nach dieser Ankündigung bereits hinter schwedischen Gardinen wähnen.
Zu Recht?
In der Tat sind Urhebrrechtsverletzungen im Urhebergesetz unter Strafe gestellt.Jedoch sollten sich Abgemahnte durch den Hinweis der Strafbarkeit nicht unter Druck setzen lassen und sofort zahlen und die vorgefertigte Unterlassungsrklärung unterschreiben.Die meisten Ermittlungsverfahren wegen Filesharing werden eingestellt.Das Ziel der abmahnenden Kanzleien dürfte nicht in der strafrechtlichen Verfolgung der Abgemahnten, sondern in der zivilrechtlichen Durchsetzung von Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche bestehen.
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