Abmahnung - Was sollte man tun?

5. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)
Abmahnung - Was sollte man tun?

Hallo,

A erhält eine Abmahnung mit einer Aufzählung von Beanstandungen.
Am Schluss der Abmahnung heißt es u.a. dass Konsequenzen aus dieser Aufzählung der Beanstandungen erwogen werden.

Eine konkrete Benennung einer Kündigung wird in der Abmahnung nicht genannt.

Muss/Sollte eine kurze (schrifliche) Gegendarstellung von A verfasst werden?

Gruss boxxter

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Man kann nur raten nicht zu tun.

Die Gegendarstellung birgt die Gefahr, dass Dinge, welche in der Regel der AG zu beweisen hat, vom AN eingeräumt werden könnten.

In der Regel dienen Abmahnungen der Vorbereitung zur Kündigung. Es ist daher besser, erst im Fall einer Auseinandersetzung bzgl. einer Kündigung diese gerichtlich überprüfen zu lassen.

Abgesehen davon sollte man in solchen Fällen sich nach Alternativen umsehen, da - wenn der AG den AN nicht mehr beschäftigen will - auf Dauer der AN den kürzeren zieht.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#2
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Ob es sich tatsächlich um eine gültige Abmahnung handelt, auf die ein Arbeitgeber sich im Wiederholungsfall für eine Kündigung berufen könnte . müsste im Ernstfall erst einmal festgestellt werden. Eine Aufzählung von Beanstandungen deutet meines Erachtens eher darauf hin, dass dein Arbeitgeber im Ernstfall Schwierigkeiten damit hätte. In jedem Fall bleibt die Ermahnungsfunktion, die du auch ernst nehmen solltest.
Praktisch rate ich auch, nichts zu tun.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

quote:
Am Schluss der Abmahnung heißt es u.a. dass Konsequenzen aus dieser Aufzählung der Beanstandungen erwogen werden.


Das ist auch irgendwie widersinnig. Die Konsequenz aus der Aufzählung ist ja eigentlich die Abmahnung. Eine weitere Konsequenz wegen der gleichen Tatbestände ist m.E. gar nicht zulässig.

Auch insofern scheint es mir (wie den Vorschreibern) am sinnvollsten, nicht zu reagieren.

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#4
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
die Abmahnung erscheint mir formell fehlerhaft zu sein.
Formell unwirksam und aus der Personalakte zu entfernen sind Abmahnungen, die mehrere verschiedene Pflichtverstöße abmahnen, aber einige zu Unrecht. Dann ist die gesamte Abmahnung aus formellen Gründen unrechtmäßig und daher aus der Personalakte zu entfernen.
Des weiteren muss eine formell richtige Abmahnung m.E. die Androhung konkreter arbeitsrechtlicher Konsequenzen (z.B. Kündigung) im Wiederholungsfall beinhalten und nicht so ein leeres Gewäsch wie aufgeführt.
Also Ruhe bewahren, im Falle der auf die Abmahnung bezogene Kündigung dürfte es für dich nicht allzu schlecht aussehen. Gegendarstellung etc. ist überflüssig.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#5
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo,

meine Freundin hat nun nach der o.g. Abmahnung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten.
In der Kündigung steht lediglich "aufgrund verschiedener Vorkommnisse
in Vergangenheit und wegen anstehender Umstrukturierungsmaßnahmen" wird
zum Ende den Monts April 2014 gekündigt.

Mit sofortiger Wirkung ist sie von der Arbeit unter Lohnfortzahlung für 2 Monate freigestellt.

Ist diese Kündigung rechtens?

Gruss boxxter

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#6
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Erste Frage, wieviel Arbeitnehmer beschäftigt der Betrieb?

Zum anderen wirft die Formulierung der Kündigung schon die Frage auf, ob hier verhaltens- oder betriebsbedingt gekündigt wird.

Sollte der Betrieb mehr als 10MA besitzen, muss bei einer betriebsbedingten Kdg. eine Sozialauswahl gemacht werden. Aus dieser doch recht unklaren Kündigung könnte man schließen, dass vielleicht keine Sozialauswahl stattgefunden hat, sondern die Vorkommnisse als Grund hergenommen werden.

Aber der AG ist in der Kdg. nicht verpflichtet, die Kündigungsgründe zu nennen. Aber die Andeutung von betriebsbedingten und gleichzeitig verhaltensbedingten Gründen ist schon sehr seltsam und aus meiner Sicht ungeschickt.

Denn sollte der AG eine betriebsbedingte Kdg. gemeint haben, begründet er diese auch mit verhaltensbedingten Gründen. Sollte er eine verhaltensbedingte gemeint haben, so scheinen evtl. in Wirklichkeit betriebsbedingte Gründe dahinter zu stehen. Hier kann man in beiden Fällen an den wirklichen Gründen zweifeln.

Wichtig ist, wenn Sie gegen diese Kdg. vorgehen wollen, müsste Klage zum Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen erhoben werden, andernfalls ist gegen die Kdg. nichts mehr zu machen.

Sollte der Betrieb jedoch nicht mehr als 10 MA haben, wird man gegen die Kdg. nichts unternehmen können.


Trotzdem sollte man - wie ich Ihnen im Januar schon geraten hatte - sich unbedingt um die Suche nach Alternativen kümmern. Auf längerer Sicht ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem der AG nicht mehr will, nicht aufrecht zu erhalten.



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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 29.04.2014 23:59

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#7
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

MA weniger als 10,
danke

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120009 Beiträge, 39815x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>MA weniger als 10, <hr size=1 noshade>

Das wäre dann Pech.

Sie sollte unbedingt am Freitag zum Arbeitsamt und sich arbeitslos und arbeitssuchend melden. Sonst droht eine ALG Sperre.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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