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Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Sony Music Entertainment Germany GmbH

Von Rechtsanwalt Matthias Lederer
7.2.2012 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 240 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Urheberrechtsverletzung, Tauschbörse, Waldorf, Sony, Hörbücher, die drei ???

Erste Hilfe bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Aktuell wird die Kanzlei Waldorf Frommer aus München wieder für die Sony Music Entertainment Germany GmbH tätig und verfolgt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen. Aktuell werden dabei u.a. Rechtsverletzungen an folgenden Hörbüchern abgemahnt:

- Die drei??? Der Biss der Bestie
- Die drei??? Die Rache der Samurai
- Die drei??? Brainwash – Gefangene Gedanken
- Die drei??? Grusel auf Campbell-Castle

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Rechtsanwalt
Matthias Lederer
Freising

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Mietrecht

Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.

In den meisten Fällen ist der Abgemahnte zunächst über den geltend gemachten Forderungsbetrag erschrocken. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass dieser nicht das primäre Ziel ist, das mit der Abmahnung verfolgt wird. Hauptbestandteil ist der Unterlassungsanspruch, der u.a. die regelmäßig hohen Gebührenstreitwerte nach sich zieht.

Aus diesem Grund kann es empfehlenswert sein, den Unterlassungsanspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auch dann zu erfüllen, wenn dieser eigentlich gar nicht gegeben ist. Allerdings sollte hier sehr genau auf das „Wie“ der Erfüllung geachtet werden, um nicht ein Schuldanerkenntnis oder ein Zeugnis gegen sich selbst abzugeben. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich vorab mit einem Anwalt zu beraten und nicht ungeprüft Unterlassungs- und Zahlungsansprüche zu erfüllen.

Der Unterlassungsanspruch setzt indessen eine Wiederholungsgefahr voraus. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus der Welt geschafft werden. Ein bloßes Abstellen des geltend gemachten Verstoßes ist nicht ausreichend. Allerdings sollte von der Abgabe der originalen Unterlassungserklärung Abstand genommen werden. Stattdessen sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung formuliert werden.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Nach dem Erhalt der Abmahnung sollten die geltend gemachten Ansprüche nicht vorschnell oder ungeprüft erfüllt werden. Gerne werden wir Sie insoweit beraten.

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7
85354 Freising

Tel.: 08161 48690

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