Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Sony Music Entertainment Germany GmbH – "Ozzy Osbourne", "Alicia Keys" und "Wir sind Helden"

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte geht seit geraumer Zeit im Auftrag verschiedener Rechteinhaber, vornehmlich aus der Film – und Musikindustrie, gegen illegales Filesharing vor. Die Münchener Rechtsanwälte vertreten dabei unter anderem die Sony Music Entertainment Germany GmbH. In deren Auftrag werden aktuell Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwertung geschützter Musikalben ausgesprochen. Konkret handelt es sich um die Werke

„Ozzy Osbourne – Scream“

„Wir sind Helden – Bring mich nach Hause“

sowie

“Alicia Keys – The Element of Freedom” .

Der Vorwurf: die streitgegenständlichen Alben sollen über den Internetanschluss der Betroffenen im Rahmen einer Tauschbörse anderen Nutzern ohne Erlaubnis der Sony Music Entertainment Germany GmbH zum Download angeboten worden sein. Ein solches Verhalten kann gegen §19a UrhG verstoßen und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auslösen. Dabei gilt es zu wissen, dass bedingt durch die Funktionsweise entsprechender peer-to-peer-Netzwerke Dateien während des Downloads gleichzeitig anderen Teilnehmern zum Herunterladen bereitgestellt werden. Auf ein aktives „Angebot“, so ein häufiges Missverständnis, kommt es dabei nicht an.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 856. Diese Summe setzt sich aus EUR 506 Anwaltskosten und EUR 350 Schadensersatz zusammen.

Die hierfür gesetzten Fristen sollten unbedingt beachtet werden. Nach Fristablauf besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche.

Auch angesichts der typischerweise knapp bemessenen Fristen sollten abgemahnte Anschlussinhaber nicht vorschnell die geltend gemachten Ansprüche erfüllen. Ist der Betroffene nicht selbst Täter der Urheberrechtsverletzung müssen die Voraussetzungen für das Eingreifen der urheberrechtlichen Störerhaftung tatsächlich vorliegen.

Vor allem muss dringend vor der Unterzeichnung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung gewarnt werden. In der verwendeten Fassung stellt diese faktisch ein Schuldanerkenntnis dar. Eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition würde damit aufgegeben. Zu beachten ist aber auch, dass im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers besteht. Dieser kann allerdings auch durch die Abgabe einer rechtswirksamen modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden, bei deren Erstellung Sie kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten.

Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Abmahnung Anwaltskanzlei Kruse – Schreiben von Infoscore Forderungsmanagement – EUR 1.308,36 Forderung