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Abmahnung Urheberrecht für nicht sichtbare Dateien

Von Rechtsanwalt Thilo Zachow
23.1.2011 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 651 Aufrufe
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Abmahnung

Vielfach besteht die laienhafte Auffassung, dass für nicht verlinkte Dateien bzw. auf der Homepage nicht sichtbare Dateien eine Abmahnung nicht zulässig ist. Das Auffinden mag zwar schwieriger sein, der Lichtbildner bzw. der Nutzungsberechtigte kann jedoch in jedem Fall den Verstoß gegen das Vervielfältigungsverbot geltend machen.

Nach aktuelle Rechtsprechung des OLG Hamburg wird darin aber zudem eine öffentliche Zugänglichmachung gesehen, sodass neben § 16 UrhG auch § 19a UrhG verletzt wird (OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2008, Az. 5 U 151/07 sowie Urteil vom 08.02.2010, Az. 5 W 5/10). Das Landgericht Berlin teilt diese Meinung (Urteil vom 19.11.2009, Az. 16 O 295/09 bzw. Urteil vom 30.03.2010, Az 15 O 341/09).

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Rechtsanwalt
Thilo Zachow
Chemnitz

Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht
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Das Kammergericht Berlin hat diese Rechsprechung in seinem Urteil vom 28.04.2010, Az. 24 W 40/10 bestätigt. Abmahnungen aber vor allem die Vertragsstrafen bei schlampiger Entfernung sind damit möglich.

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