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Abmahnung U + C Rechtsanwälte – Silwa Filmvertrieb AG – "Das Beste von Vivian Schmitt 7"

Von Rechtsanwalt Jorma Hein
17.8.2010 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 1809 Aufrufe
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Abmahnung

Die Kanzlei U C (Urmann Collegen) mit Sitz in Regensburg spricht im Auftrag der Silwa Filmvertrieb AG zurzeit wieder Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Filmwerke in Internettauschbörsen aus. Konkret geht es um pornografische Titel aus der Reihe „ Vivian Schmitt “, darunter etwa

Das Beste von Vivian Schmitt 7 “.

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Die streitgegenständlichen Filmwerke sollen über den Internetanschluss der Betroffenen im Rahmen eines p2p-Netzwerkes ohne Erlaubnis der Silwa Filmvertrieb AG einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten und damit im Sinne von §19a UrhG „öffentlich zugänglich“ gemacht worden sein. Diese Art der Verwertung geht in der Regel aufgrund der Funktionsweise der einschlägigen peer-to-peer Netzwerke mit dem Prozess des Herunterladens einher.

Aus dieser Rechtsverletzung machen die U C Rechtsanwälte Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Einerseits wird von den abgemahnten Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten sollen darüber hinaus durch eine Pauschalzahlung in Höhe von EUR 650 abgegolten werden.

Bevor diese Ansprüche vorschnell erfüllt werden, sollte der Sachverhalt einer eingehenden rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Zu klären ist insbesondere, ob der in Anspruch genommene Anschlussinhaber tatsächlich im bezeichneten Umfang für die Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden kann. Für rechtswidriges Verhalten Dritter können unter Umständen Entlastungsmöglichkeiten bestehen.

Im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung besteht zwar dem Grunde nach ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers. Allerdings ist die verwendete Unterlassungserklärung nach unserer Rechtauffassung zu Lasten des Abgemahnten nachteilig formuliert. Damit verbunden ist in der Regel die Anerkennung der vorgeworfenen Rechtsverletzung und der geltend gemachten Ersatzansprüche. Eine derart weitreichende Verpflichtung sieht der in §97 Abs.1 UrhG normierte Unterlassungsanspruch nicht vor. In vielen Fällen lässt sich zum Schutz Ihrer Rechte eine abgeänderte Unterlassungserklärung durchsetzen.

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