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Abmahnung Tauschbörse Filesharing Rio de Janeiro" für Track by Track Records durch FAREDS

Von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke
2.2.2012 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 302 Aufrufe
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Abmahnung, Fareds, Track, Tauschbörse

Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt illegales Filesharing des Liedes Rio de Janeiro" der Künstler Michael Mind Project feat. Bobby Anthony & Rozette" für die Track by Track Records UG ab.

Die Hamburger Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS mahnt Urheberrechtsverletzungen an dem Werk „Rio de Janeiro“ der Künstler „Michael Mind Project feat. Bobby Anthony & Rozette“ für die Track by Track Records UG ab und bietet an, die Angelegenheit durch die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und Zahlung von € 450,00 beizulegen. Das Lied wird in verschiedenen Tauschbörsen gefileshared. Da hier der  Lizenznehmer an der Tonaufnahme abmahnt ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Rechteinhaber, etwa der/die Urheber, zusätzlich ihre Rechte geltend machen.

Den Abgemahnten wird – wie meistens bei Filesharing-Abmahnungen – eine kurze Frist zur Reaktion, d.h. zur Rücksendung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung, gesetzt. Dennoch sollten Betroffene die von dem Rechteinhaber gesetzte Frist nicht verstreichen lassen, sondern sich direkt nach Erhalt der Abmahnung an einen spezialisierten Rechtsanwalt für „gewerbliche Schutzrechte“, also einen „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ wenden.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Lars Jaeschke
Gießen

Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
 Pers. Direktanfrage 

In dem mir vorliegenden Abmahnschreiben heisst es u.a. in Bezug auf die Zurordnung der ermittelten IP-Adresse, diese sei „eindeutig“ dem Internetanschluss des Abgemahnten zuzuordnen. Dies kann im Einzelfall aber einer Diskussion würdig sein. Nach dem Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 24.03.2011) kann sich ein Kläger nicht auf Beweiserleichterungen stützen, wenn er keinen Beweis dafür angeboten hat, dass ein Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Für die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht. Das kann naheliegender Weise oft der Fall sein.

Es ist regelmäßig, wenn auch nicht immer, sinnvoll, zumindest eine modifizierte – d.h. nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abzugeben, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten oder sonstigen Schadensersatz enthält. Mit Abgabe einer solchen ausreichenden Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst ggf. auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.

In keinem Fall sollte aber wie erwähnt ohne fachanwaltlichen Rat eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, denn damit wird ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen und der Abgemahnte schneidet sich u.U. ohne Notwendigkeit wichtige Verteidigungswege ab.

Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt und die konkrete Beratung im Einzelfall nie ersetzen kann.

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