Abmahnung Schutt Waetke für TOBIS Film wegen "Prisoners" - 732,50 EUR

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Trotz des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken: Neue Abmahnungen durch die Kanzlei Schutt Waetke

Im Schatten des neuen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das seit dem 9.10.2013 in Kraft ist, mahnen die bekannten Kanzleien unvermindert weiter ab.

Grund hierfür ist wohl unter anderem, da sich die angestrebte Decklung auf 155,30 € auf zu zahlende Anwaltsgebühren bezieht, und nicht auf etwaigen Schadenersatz, worauf sie die angebotenen "Vergleichsbeträge" beziehen.

Daher ist die angestrebte Durchschlagskraft dieses Gesetzes wohl zweifelhaft, da selbiges eben nur die Anwaltskosten betrifft.

Vorliegend wird im Auftrag der Tobis Film GmbH Co. KG durch die Rechtsanwaltskanzlei Schutt Waetke wegen „unerlaubtes Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen“ gegen Internetanschlussinhaber vorgegangen, da über deren Internetanschluss u.a.das Werk „risoners“ im Wege des Filesharing in Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollen.

Weitere Werke sind u.a.:

  • Snitch
  • The American
  • Twelve
  • The Book of Eli
  • Zwei an einem Tag
  • End of Watch

Der Abmahner behauptet die in der Abmahnung ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes seien gerichtsfest festgestellt und zu Beweiszwecken von einer entsprechenden Ermittlungsfirma dokumentiert worden.

Genannt wird hierbei, u.a IP-Nr, Datum / lokale Zeit, Dateiname, Datei-Hash, Client.

Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München durchgeführt worden.

Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber daher verantwortlich.

Von dem Anschlussinhaber wird unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die dauerhafte Löschung der Dateien sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 732,50 EUR gefordert.

Dieser setzt sich aus 500,00 EUR (Schadenersatz) und 232,50 EUR (Anwaltskosten) zusammen.

Es ist ersichtlich, dass hier die anwaltlichen Kosten nicht auf 155,30 EUR gedeckelt wurden.

Grund hierfür ist ua die Tatsache, dass die Anwälte die Decklung der Anwaltskosten basierend auf einen Streitwert von 1000,00 € gemäß § 97a Abs. 2 für wohl  nicht anwendbar halten.

Grund hierfür ist vermutlich, dass aufgrund der Schwere des Verstoßes davon ausgegangen wird, das eine Anwendbarkeit unbillig wäre.

Nach dem der erste Schock verdaut ist, fragt sich jeder Betroffene, was nun zu tun ist. Nachfolgende Hinweise sollen hierfür einen ersten Überblick geben:

Wichtig ist zunächst:

  • Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass unbedingt Fristen eingehalten werden müssen und Eigeninitiative hier ausnahmsweise fehl am Platz ist.
  • Kontaktieren Sie den Abmahner niemals selbst! Sondern schaffen Sie Waffengleichheit.
  • Die Wissens- und Machtverhältnisse zwischen den Anwälten, die sich den ganzen Tag praktisch ausschließlich mit Abmahnungen beschäftigen, und Endverbrauchern sind einfach zu ungleich verteilt.
  • Deswegen gibt es spezialisierte Kanzleien wie die unsere, die sich ebenfalls ausschließlich mit dieser Materie befassen.
  •  Halten Sie sich auch fern von Halbwahrheiten und gut gemeinten Tipps und Vorlagen für Erklärungen in sog. Internetforen. Dies kann erfahrungsgemäß ein teures Nachspiel haben. Anwaltliche Hilfe ist gerade im Urheberrecht angezeigt.
  •  Soweit sie nachweislich selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sondern jemand Drittes, ist der geforderte Schadenersatz ggf. nicht zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist jedoch fachmännische Hilfe und v.a. gute Argumentation erforderlich!

Lassen Sie sich daher beraten, damit für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann.

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