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Abmahnung Sasse & Partner Rechtsanwälte – Senator Film Verleih GmbH – "Mitte Ende August"

Von Rechtsanwalt Jorma Hein
13.9.2010 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 820 Aufrufe
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Abmahnung

Die Rechtsanwälte Sasse & Partner haben ihre Bemühungen bei der Verfolgung illegalen Filesharings offenbar erhöht. In den vergangenen Wochen haben wir vermehrt Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwertung geschützter Filmwerke beobachtet. Aktuell werden unter anderem Rechtsverletzungen an dem Titel

„Mitte Ende August“

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Jorma Hein
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abgemahnt. Über den Internetanschluss der Betroffenen soll das Werk im Rahmen einer Tauschbörse anderen Nutzern ohne Erlaubnis der Senator Film Verleih GmbH, die als Inhaberin der entsprechenden Nutzungsrechte bezeichnet wird, zum Download angeboten sein. Darin kann ein Verstoß gegen §19a UrhG liegen.

Die Rechtsanwälte Sasse & Partner machen im Interesse einer außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit einen pauschalen Vergleichsbetrag von EUR 800 geltend, der die Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten erfasst. Daneben wir die fristgerechte Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Richtig ist, dass im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG besteht. Auch kann die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dennoch begegnet die von der Kanzlei Sasse & Partner vorgelegte Erklärung aus unserer Sicht erheblichen Bedenken. In der verwendeten Formulierung ist die Unterlassungserklärung nach unserer Rechtsauffassung als Schuldanerkenntnis zu werten. Damit verbunden ist folglich die Anerkennung der Rechtsverletzung und des geltend gemachten pauschalen Ersatzanspruchs. Eine derart weitreichende Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Schließlich sollte auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Insbesondere ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers überhaupt vorliegen. Zu unterscheiden ist beispielsweise klar zwischen Täter- und Störerhaftung. Letztere ist keinesfalls als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass beim Vorliegen der entsprechenden Umstände eine Entlastung grundsätzlich möglich ist.

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