Abmahnung Rasch Rechtsanwälte – Universal Music GmbH – "Reamonn – Eleven"

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Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte geht im Auftrag der Universal Music GmbH gegen illegales Filesharing vor. Zu diesem Zwecke sprechen die Hamburger Rechtsanwälte Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Musikalben in Internet-Tauschbörsen aus. Gegenstand der Abmahnungen ist derzeit unter anderem das Best-Of-Album

„Reamonn – Eleven“.

Der Vorwurf: über den Internetanschluss der Betroffenen soll das streitgegenständliche Werk in einer Tauschbörse anderen Teilnehmern ohne Erlaubnis der Universal Music GmbH, die insoweit über die ausschließlichen Rechte verfügt, zum Download angeboten worden sein. Dieses Verhalten kann gegen §§16, 19a UrhG verstoßen und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auslösen.

Die Rasch Rechtsanwälte fordern in den Abmahnschreiben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie eine pauschale Zahlung von EUR 1.200. Die tatsächlich ersatzfähigen Ansprüche sollen sogar deutlich darüber liegen.

Die für die Erfüllung dieser Forderungen gesetzten Fristen sollten, auch wenn Sie vergleichsweise knapp erscheinen, unbedingt beachtet werden, um das Risiko einer gerichtlichen Geltendmachung zu vermeiden.

Die angemessene Reaktion auf das Abmahnschreiben der Kanzlei Rasch sollte allerdings nicht in der vorschnellen Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung liegen. Viele Gerichte werten entsprechende Erklärungen als Schuldanerkenntnis. Damit verbunden ist folglich die Anerkennung der Rechtsverletzung und des geltend gemachten pauschalen Ersatzanspruchs. Eine derart weitreichende Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Schließlich sollte auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Insbesondere ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers überhaupt vorliegen. Zu unterscheiden ist beispielsweise klar zwischen Täter- und Störerhaftung. Letztere ist keinesfalls als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass beim Vorliegen der entsprechenden Umstände eine Entlastung grundsätzlich möglich ist.

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