Abmahnung Rasch Rechtsanwälte – Universal Music GmbH – „Sido – Aggro Berlin“
Von Rechtsanwalt Philipp Achilles 8.2.2010 | Ratgeber - Urheberrecht | 2042 Aufrufe Mehr zum Thema:Abmahnung
Die Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg sprechen seit geraumer Zeit im Namen der Universal Music GmbH eine Vielzahl von Abmahnungen wegen der vermeintlichen unerlaubten Verwertung rechtlich geschützter Musikwerke in Tauschbörsen aus. Zu den abgemahnten Musikwerken zählt unter anderem
„Sido – Aggro Berlin“
Philipp Achilles
Marburg
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Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Internetrecht, IT-Recht
Dieses soll von den betroffenen Anschlussinhabern im Rahmen eines p2p-Netzwerkes (z.B. „ eMule “ oder „ eDonkey “) anderen Nutzern ohne Erlaubnis der Universal Music GmbH zum Download angeboten und dadurch im Sinne von §19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Aus dieser Rechtsverletzung macht die Kanzlei Rasch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend.
Die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt durch einen gerichtlichen Auskunftsbeschluss nach §101 Abs.2, 9 UrhG. Die Kopie einer entsprechenden Anordnung liegt dem Schreiben bei.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen die Rechtsanwälte Rasch die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages über EUR 1.200. Davon umfasst sind Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Sollte dieses Vergleichsangebot nicht angenommen werden wird die Geltendmachung deutlich höherer Forderungen in Aussicht gestellt. Allein die Anwaltsgebühren soll für jeden einzelnen verfügbar gemachten Titel EUR 1.980,40 betragen.
Nicht zutreffend ist die pauschale Unterstellung, der abgemahnte Anschlussinhaber sei für die Rechtsverletzung als Täter oder jedenfalls Störer verantwortlich. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Eine Inanspruchnahme setzt aber voraus, dass tatsächlich einzelfallabhängige Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt worden sind.
Von einer vorschnellen Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ist dringend abzuraten. Die einseitige Formulierung kann zu einer Veränderung der Rechtslage zu Lasten des Abgemahnten führen. Gleichzeitig sind die finanziellen Folgen kaum absehbar.
In jedem Fall ist aber zeitnahes Handeln geboten, um die in den Abmahnschreiben gesetzten Fristen zu wahren. In Betracht kommt vor allem die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, bei deren Erstellung Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten. Überzogene Zahlungsforderungen lassen sich unter Umständen senken.



