Abmahnung Negele, Zimmel, Greuter, Beller – Epix Media AG – „Legion der Vampire“
Von Rechtsanwalt Jorma Hein 23.2.2010 | Ratgeber - Urheberrecht | 1602 Aufrufe Mehr zum Thema:Abmahnung
Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller verschickt seit dem vergangenen Wochenende wieder zahlreiche Abmahnungen wegen angeblichen Urheberrechtsverletzungen im Internet. Mittlerweile vertreten die Augsburger Rechtsanwälte dabei auch die Epix Media AG. Das Unternehmen mit Sitz in Berlin produziert, veröffentlicht und vertreibt Spiel- und Dokumentarfilme. Gegenstand der aktuellen Abmahnungen ist die unerlaubte Verwertung des geschützten Filmwerks
„Legion der Vampire“ .
Jorma Hein
Marburg an der Lahn
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Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, den streitgegenständlichen Titel im Rahmen eines p2p-Netzwerkes (insbesondere „ eMule “ und „ eDonkey2000 “) anderen Nutzern zum Download angeboten und damit gegen §19a UrhG verstoßen zu haben. Die Rechtsverletzung soll durch eine spezielle Anti-Piracy-Software festgestellt und dokumentiert worden sein.
Die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller machen in den inhaltlich gleichlautenden Abmahnschreiben urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend.
Zunächst wird zur Abgeltung der Zahlungsforderungen ein pauschaler Betrag verlangt, der sich zwischen EUR 700 und EUR 750, vereinzelt sogar EUR 810 bewegt. Diese Summen sind nicht näher aufgeschlüsselt.
Daneben wird die Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 Abs.1. In der verwendeten Fassung geht die Erklärung allerdings weit über die Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs hinaus. Damit verbunden ist die Anerkennung der vorgeworfenen Rechtsverletzung und sämtlicher geltend gemachter Ansprüche. Nach unserer Rechtsauffassung erscheint auch ein Vertragsstrafeversprechen von EUR 10.000 weit überhöht.
Angesichts regelmäßig knapp bemessener Fristen sollten Sie unbedingt auf die Abmahnung reagieren. Im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs droht die gerichtliche Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche. Aus genannten Gründen sollte allerdings keinesfalls die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Oftmals lässt sich zum Schutz ihrer Rechte eine abgeänderte Unterlassungserklärung durchsetzen. Sichern Sie sich in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe.



