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Abmahnung Negele, Zimmel, Greuter, Beller – BB Video GmbH - 1/1
vom 22.02.2010   |   757 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung

Abmahnung Negele, Zimmel, Greuter, Beller – BB Video GmbH

Von Rechtsanwalt
Jorma Hein
Hein

Bewertungen: 101
Schwerpunkte: Markenrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht.
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Auch im Auftrag der BB Video GmbH sprechen die Augsburger Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller derzeit Abmahnungen wegen der angeblichen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter pornografischer Filmwerke in Filesharing-Netzwerken aus.

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Abmahnung  

Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, die steitgegenständlichen Filmwerke im Rahmen eines p2p-Netzwerkes (insbesondere „eDonkey“) einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten und dadurch im Sinne von §19a UrhG „öffentlich zugänglich“ gemacht zu haben.

Diese Rechtsverletzung soll durch eine spezielle Anti-Piracy-Software beweissicher dokumentiert worden sein. Um welche Technologie es sich konkret handeln soll wird nicht erwähnt. Die anschließende Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt im Wege eines gerichtlichen Auskunftsbeschlusses gem. §101 Abs.2, 9 UrhG .

Zur außergerichtlichen Erledigung aller Zahlungsforderungen wird wie üblich ein Vergleichsbetrag von EUR 700 bis EUR 750 verlangt. Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung oder Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung behalten sich die Negele, Zimmel, Greuter, Beller  Rechtsanwälte die Geltendmachung deutlich höherer Ersatzansprüche vor.

Daneben wird die Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt.

Von einer vorschnellen Abgabe dieser Unterlassungserklärung ist dringend abzuraten. Die einseitige Formulierung kann zu einer Veränderung der Rechtslage zu Lasten des Abgemahnten führen. Gleichzeitig sind die finanziellen Folgen kaum absehbar.

In jedem Fall ist aber zeitnahes Handeln geboten, um die in den Abmahnschreiben gesetzten Fristen zu wahren. In Betracht kommt vor allem die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, bei deren Erstellung Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten. Häufig lassen sich bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.

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