Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte – GSDR GmbH – "Gentleman – To The Top"

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Derzeit ist zu beobachten, dass die GSDR GmbH gegen die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen in Internet-Tauschbörsen vorgeht. Vertreten durch die für Filesharing-Abmahnungen hinreichend bekannte Frankfurter Kanzlei Kornmeier & Partner mahnt das Unternehmen Anschlussinhaber ab, denen vorgeworfen wird, der Titel

„Gentleman – To The Top“

sei in Filesharing-Netzwerken ohne Einwilligung des Rechteinhabers über ihren Internetanschluss einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten worden. Aus dieser Urheberrechtsverletzung machen die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend.

Insgesamt wird ein Betrag von EUR 450 gefordert. Um diese Forderungen zu untermauern, wird umfangreich aus der einschlägigen Rechtsprechung zitiert. Insbesondere wird dargelegt, dass eine Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der sog. „Störerhaftung“ in Betracht kommt, sollte der Anschlussinhaber nicht schon als Täter der Urheberrechtsverletzung haften.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass es sich auch bei der Störerhaftung nicht um eine Gefährdungshaftung handelt. Vielmehr ist die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten erforderlich, deren Umfang sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet.

Verbunden sind diese Forderungen regelmäßig mit einer sehr kurz bemessenen Frist. Um ein unnötiges Prozessrisiko abzuwenden, sollten Sie diese keinesfalls tatenlos verstreichen lassen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung drohen Kosten, die schnell einige tausend Euro erreichen können.

Die angemessene Reaktion kann aber keinesfalls in der Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung bestehen. Damit verbunden ist in der Regel die Anerkennung der vorgeworfenen Rechtsverletzung und sämtlicher geltend gemachter Ansprüche. Angesichts der typischerweise hohen Vertragsstrafeversprechen besteht außerdem ein erhebliches finanzielles Risiko. Zwar besteht bei einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch. Allerdings kann die Wiederholungsgefahr unter Umständen auch durch eine modifizierte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Bei der Erstellung sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Ist die abgemahnte Tonaufnahme Bestandteil eines umfangreichen Samplers wie etwa den German Top 100 Single Charts besteht darüber hinaus das Risiko kostenintensiver Folgeabmahnungen anderer Kanzleien und Rechteinhaber.