Abmahnung - Filesharing u.a. von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, AbmahnungDer "Abmahnwahn" hört nicht auf!
Wie bereits mehrfach in diversen Internetportalen, Foren und Online-Ratgebern berichtet, sprechen zur Zeit wieder mehrere bekannte Anwaltskanzleien im Auftrag von Urhebern oder Unternehmen, welche für sich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte beanspruchen, Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen aus.
Über den Internetanschluss der Betroffenen soll eine näher bezeichnete Datei (Musik-, Film-oder Bilddatei) über sogenannte Peer-to-Peer Programme (Online-Tauschbörsen) gegenüber anderen Teilnehmern zum Download angeboten worden sein.
seit 2010
Die Schriftsätze umfassen nicht selten bis zu 20 Seiten (meistens eng anliegende Textbausteine) in denen mehrere Gerichtsentscheidungen zitiert werden und hohe Schadensersatzbeträge gefordert werden. All dies zusammen mit einer knappen Frist soll den Adressaten wenig Zeit zur Reaktion lassen, zur Überweisung der Geldbeträge veranlassen und keine rechtliche Überprüfung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt ermöglichen. Dabei ist die rechtliche Überprüfung meiner Meinung nach dringend zu empfehlen.
In den Abmahnschreiben sind oftmals behauptete Rechteinhaberschaften nicht eindeutig nachgewiesen, die bezifferten Dateien kennzeichnen Mehrfachwerke oder sie werden nicht eindeutig betitelt, um nur einige Ungenauigkeiten zu nennen.
Darüber hinaus wird von den abgemahnten Anschlussinhabern die Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt. Von deren Unterzeichnung und Abgabe wird aus meiner Sicht dringend abgeraten:
Zwar besteht dem Grunde nach ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung. Nach meiner Auffassung geht die geforderte Erklärung in der verwendeten Formulierung aber darüber hinaus. In der Regel ist auch die Anerkennung der behaupteten Rechtsverletzung und sämtlicher geltend gemachter Ansprüche enthalten. Das kann gravierende Folgen haben, da der Erklärende an einen solchen Unterlassungsvertrag 30 Jahre gebunden ist und die vereinbarten Strafen schnell hohe 4 stellige Werte erreichen können. Folglich besteht ein großes Haftungsrisiko.
Nicht selten lässt sich in derartigen Fällen zur Wahrnehmung Ihrer Rechte eine abgeänderte Unterlassungserklärung durchsetzen und die Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme deutlich verringern. Voraussetzung dafür ist jedoch auf kompetente anwaltliche Hilfe zu vertrauen und nicht durch gutgemeinte Ratschläge oder mittels von juristischen Laien angefertigter „modifizierter Unterlassungserklärungen“ weitreichende rechtliche Konsequenzen zu provozieren.
Nach meiner Beobachtung treten momentan besonders folgende Rechtsanwaltskanzleien aktiv auf:
Auffenberg (3L Film GmbH)
Baek Law
Baker & Mc.Kenzie
Baumgarten Brandt für die MIG Film GmbH
Bindhard Fiedler Rixen Zerbe (Bushido)
CSR Christoph Schnietenknop (GMV GmbH & Co. KG)
Denecke Haxthausen & Partner für die DigiProtect
Graf von Westpfalen
Hoffmann Rechtsanwälte
Kornmeier & Partner Rechtsanwälte für die GSDR GmbH
Lihl Rechtsanwälte
Negele Zimmel Greuter Beller (PC – Spiele, Erotikfilme)
Nümann & Lang (Bravo-Hits)
Rasch für (Universal Music, Emi)
Reichelt Klute Aßmann
Sasse & Partner – Hamburg
Schalast & Partner
Schulenberg & Schenk (Tabu & Love Film GmbH)
Schutt & Waetke Rechtsanwälte
Simon und Partner
SKW Schwarz Rechtsanwälte
UC Rechtsanwälte (Koch Media GmbH)
von Kenne & Partner
Waldorf Frommer Rechtsanwälte (Constantin Film verleih GmbH, Sony)
Zimmermann & Decker Rechtsanwälte (Söhne Mannheims, Nena)
Haben Sie ein Abmahnschreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten?
Dann gilt zunächst einmal: Ruhe bewahren, auch wenn das Abmahnschreiben etliche Seiten lang ist, drohend klingt und die kurze Reaktionsfrist von meist nur einer Woche zur Zahlung eines hohen Vergleichsbetrages auffordert.
Erfahrungsgemäß zeigt sich die klügste Rechtsverteidigung je nach Fall erst nach genauer rechtlichen Prüfung des Abmahnungsinhaltes (Urheberrechtsnachweis, Berechtigung, vorgeworfene Handlung etc.). Nicht selten kommt es dabei auf Feinheiten an.
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Marko Setzer
Rechtsanwalt
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