Abmahnung Filesharing

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German TOP 100 Single Chart Container- Vorbeugende Unterlassungserklärung

Aus aktuellem Anlass eines Beratungsmandates in unserer Kanzlei wird auf die Gefahren von Folgeabmahnungen resultierend aus der illegalen Freigabe von urheberrechtlich geschützten Werken auf der eigenen Festplatte in sogenannten Internettauschbörsen hingewiesen. In derartigen Fällen des Anbietens eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer sogenannten Tauschbörse, kann das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletzt sein.

Insbesondere lassen sich regelmäßig Folgeabmahnungen von Titeln des Musiksamplers "German Top 100 Single Charts" beobachten. Uns liegen zahlreiche Beratungsmandate vor, in denen derselbe Anschlussinhaber mehrfach von unterschiedlichen Rechteinhabern wegen Urheberrechtsverletzung an den verschiedenen Musiktiteln der Top 100 Chart Containers erhalten hat.

Die Erfahrung zeigt zwar, dass die Angst nun in 100 Fällen abgemahnt zu werden unbegründet ist. Die Zahl der Folgeabmahnungen kann jedoch durchaus im zweistelligen Bereich liegen.

In diesen Fällen gilt es schnell zu handeln. Aus der Beratungspraxis sind die jeweils aktuell abgemahnten Titel des jeweiligen Top 100 Chart Containers bekannt.

Das Instrument der vorbeugenden Unterlassungserklärung bietet die Möglichkeit die Wiederholungsgefahr bereits vor Erhalt einer Abmahnung auszuräumen. Dadurch entfällt die Berechtigung der Folgeabmahnung.

Unberührt davon bleibt jedoch die Möglichkeit der Geltendmachung eines Lizenzschadensersatzes für den Fall eines persönlichen Verstoßes durch den Anschlussinhaber.

Durch den Wegfall der Rechtsverfolgungskosten besteht dann jedoch “nur“ noch ein wesentlich geringerer Streitwert, der einen deutlich geringeren Anreiz zur klageweisen Geltendmachung der Rechtsverletzung durch die abmahnenden Kanzleien darstellt.

Die Beurteilung der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist einzelfallabhängig.

Die Entscheidung zur Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung hängt im wesentlichen von folgenden Faktoren ab:

Sind die streitgegenständlichen Werke Bestandteil von Musiksamplern oder einer Chartliste?

Besteht positive Kenntnis des Tauschbörsenteilnehmers hinsichtlich der einzelnen zum Upload bereitgestellten Werke? 

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