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Abmahnung Filesharing - Was tun?

Von Rechtsanwalt Jacob Metzler
21.6.2011 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 539 Aufrufe
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Abmahnung

Hier: Bushido - Jenseits von Gut und Böse

Die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe versendet derzeit im Auftrag von Anis Mohamed Ferchichi eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen.

Abgemahnt wird der illegale Download des Albums "Jenseits von Gut und Böse" des Künstlers Bushido. 

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Rechtsanwalt
Jacob Metzler
Berlin

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Vertragsrecht, allgemein, Wirtschaftsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Die Abmahnung enthält eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 700,00 EUR.

Es wird davon abgeraten, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, weil sie als Schuldeingeständnis gewertet wird und ungünstige Formulierungen enthält. Auch sollte die geforderte Summe nicht ohne eine anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Das Vorgehen gegen Filesharing-Abmahnungen ist keineswegs aussichtslos.

Wie sollte man sich bei einer Filesharing Abmahnung verhalten?

Unterschreiben Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung! Die der Abmahnung beigefügte Erklärung kann vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden und birgt darüber hinaus erhebliche Risiken. Die geforderte Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls unverändert abgegeben werden. Wenn Sie die von den abmahnenden Anwaltskanzleien gesetzte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versäumen, riskieren Sie, dass gegen Sie  eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Geben Sie daher unbedingt vor Fristablauf eine modifizierte Unterlassungserklärung ab!

Wie ist die Unterlassungserklärung zu modifizieren?

Damit die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann, muss sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz, gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben werden. Die beigefügten Unterlassungserklärungen sind ihrem Inhalt nach regelmäßig zu weit gefasst. Statt einer konkreten Vertragsstrafe wird empfohlen, nur eine zahlenmäßig unbestimmte, angemessenen Vertragsstrafe zu versprechen, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist (sog. Hamburger Brauch). Die in den zu unterzeichnenden Erklärungen zumeist enthaltenen Schuldanerkenntnisse bezüglich der angeblich entstandenen Anwaltskosten sollten in jedem Fall gestrichen werden. Die Abmahnanwälte sind andernfalls im Falle der Unterzeichnung bereits aus dem geschlossenen Unterlassungsvertrag berechtigt, ihre Gebühren einzufordern.

Muss man das geforderte Geld bezahlen?

Im Einzelfall muss geprüft werden, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Häufig hat der Anschlussinhaber selbst keine Rechtsverletzung begangen, sondern Familienmitglieder oder sogar Dritte. Darüber hinaus sind die Forderungen oft deutlich überhöht. In diesen Fällen bestehen gute Chancen, die Forderungen abzuwehren.

Sind 6.000,00 EUR oder sogar 10.000,00 EUR Gegenstandswert für ein Album nicht zu viel?

Im Urheberrecht sind solche hohen Gegenstandswerte üblich. Bei Filesharing Abmahnungen gibt es jedoch immer wieder Urteile, die von einem weit geringeren Streitwert ausgehen. So hielt das AG Halle (Saale) in seinem Urteil vom 24.11.2009, Az. : 95 C  3258/09 einen Streitwert von 1.200 EUR anstatt 10.000 EUR für angemessen:

"Der Beklagte stellte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film der Klägerin zum Hochladen bereit. Dies stellte – soweit ersichtlich - zudem den ersten Verstoß des  Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Damit liegt lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen Streitwert  in Höhe von 10.000 € nicht rechtfertigen kann."

Gilt die neue Deckelung der Anwaltskosten auf 100 EUR gemäß § 97a Abs. 2 UrhG?

Die Anwendbarkeit der Deckelung ist umstritten. Nach überzeugender Auffassung ist § 97a Abs. 2 UrhG auf Filesharing-Abmahnungen anwendbar. Viele Gerichte wenden diese Regelung auf Abmahnungen wegen illegalen Downloads an. Selbst der BGH hat in seiner Presseerklärung Nr. 101/2010 zum Urteil 12.5.2010 I ZR 121/08 angedeutet, dass in derartigen Fällen Abmahnkosten nur in Höhe von maximal 100 EUR anfallen.

Der Bundesgerichtshof hierzu: 

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).

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