quote:Die "Masse" ist nicht entscheidend - wenn es 100.000 Rechtsverletzer gibt, hat der Rechteinhaber selbstverständlich das Recht, auch alle 100.000 abzumahnen.Entscheidend ist nur, ob aus der Gesamtschau das Bild einer rechtsmißbräuchlichen Serienabmahnung zu erkennen ist, bei der es dem Abmahner ausschließlich oder in erster Linie auf das Kassieren der Abmahngebühren ankommt und erst nachgeordnet oder gar nicht auf die Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung.
ob solch massenhaft versendete Abmahnungen rechtens sind
quote:Meines Wissen gilt dies nur bei WETTBEWERBSRECHTLICHEN Abmahnungen. Bei massenhaften markenrechtlichen Abmahnungen wurde meines Wissens niemals die Geltendmachung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs als mißbräuchlich/unzulässig angesehen. Es wurde stattdessen "nur" die Forderung nach Ersatz von Abmahnkosten in Form von Anwaltskosten aberkannt - entweder deshalb, weil es an den Voraussetzungen für einen Erstattugsanspruch nach den Vorschriften einer "Geschäftsführung ohne Auftrag fehle ( "... Bei der - hier zu unterstellenden - Rechtsinhaberschaft einer Marke allein zum Zweck der Durchsetzung von Serienabmahnungen wegen Verletzungen im Bereich des Internets greifen die angezogenen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage bereits von ihrem gedanklichen Ansatz her nicht: In diesen Fällen entspricht eine Abmahnung nicht dem "wirklichen oder mutmaßlichen Willen" des Abgemahnten, vielmehr ist genau das Gegenteil der Fall...." ), oder weil ansonsten, wenn man nicht schon den Erstattungsanspruch negiert, jedenfalls dessen Geltendmachung entweder unzulässig wäre ("... Selbst wenn man diese Anspruchsgrundlage bejaht, so ist zumindest deren Durchsetzung als unzulässige Rechtsausübung und zwar in der Form des individuellen institutionellen Rechtsmißbrauch nicht möglich. Sie würde unter Berücksichtigung der oben dargestellten Besonderheiten dieses Einzelfalls zu einem mit Treu und G1auben unvereinbaren, schlechthin untragbaren Ergebnis führen. "), oder aber IN DEM VERLANGTEM UMFANG gar nicht erforderlich war ("...die vorprozessuale Einschaltung des "Hausanwaltes" der Beklagten zum Zwecke der [Massen-]Abmahnung der Klägerin war nicht erforderlich.Unter solchen Umständen entfällt ein Erstattungsanspruch sowohl nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag als auch nach Schadensersatzrecht....")M.
Entscheidend ist nur, ob aus der Gesamtschau das Bild einer rechtsmißbräuchlichen Serienabmahnung zu erkennen ist, bei der es dem Abmahner ausschließlich oder in erster Linie auf das Kassieren der Abmahngebühren ankommt und erst nachgeordnet oder gar nicht auf die Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung.
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