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Abmahnung EdHardy Privatverkauf

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>Abmahnung EdHardy Privatverkauf

Hallo zusammen,

ich habe nach einiger Sucherei und vielen falschen Seiten eine Homepage von Ed Hardy und *********** gefunden.

http://www.edhardy-abmahnung.de

Dort kann man viele Urteile herunterladen. Nebenbei kann man auch sehen, dass das Gericht manchmal den wert von 150000,- mal 50000,- und manchmal 10000,- Euro festlegt.

so long

Achim


von achim*b am 23.02.2010 12:47
Status: Frischling (2 Beiträge)
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>Abmahnung EdHardy Privatverkauf
Sooo, ein kleines Update bezüglich Winter"flop":

Mein "Fall" ist ja aus dem Jahre 2007- d.h. die Verjährung tritt nun am 31.12.2010 ein!
Nun habe ich einen Brief von W&Co.bekommen, dass ich die Bitte zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung unterzeichnen soll oder gleich 450 Euro zahlen (damit wäre die Sache laut W. dann aus der Welt lol).
Das werde ich natürlich nicht tuen!
Ein paar Drohungen folgten nach der ach so freundlichen Bitte auch noch.

Ein kurzes Intermezzo dazu wie (illegal? aber vor allem empathielos) die Kanzlei Winterwusel vorgeht.
Ich sag nur *gähn*!
Und hoffe, dass die mal irgendwann eins auf den Deckel bekommen.



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-- Editiert am 16.12.2010 11:50


von Empathie am 16.12.2010 11:48
Status: Legende (367 Beiträge)
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>Abmahnung EdHardy Privatverkauf
Hätte noch eine Frage: hat jemand eine Ahnung ob solch massenhaft versendete Abmahnungen rechtens sind?

Lohnt sich da ne Anzeige?

Ich ab langsam nämlich echt die Faxen dicke von denen!

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-- Editiert am 16.12.2010 12:03


von Empathie am 16.12.2010 12:03
Status: Legende (367 Beiträge)
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>Abmahnung EdHardy Privatverkauf
quote:
ob solch massenhaft versendete Abmahnungen rechtens sind

Die "Masse" ist nicht entscheidend - wenn es 100.000 Rechtsverletzer gibt, hat der Rechteinhaber selbstverständlich das Recht, auch alle 100.000 abzumahnen.

Entscheidend ist nur, ob aus der Gesamtschau das Bild einer rechtsmißbräuchlichen Serienabmahnung zu erkennen ist, bei der es dem Abmahner ausschließlich oder in erster Linie auf das Kassieren der Abmahngebühren ankommt und erst nachgeordnet oder gar nicht auf die Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung.

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von Snoop Pooper Scoop am 16.12.2010 14:22
Status: Unsterblich (3110 Beiträge)
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>Abmahnung EdHardy Privatverkauf
quote:
Entscheidend ist nur, ob aus der Gesamtschau das Bild einer rechtsmißbräuchlichen Serienabmahnung zu erkennen ist, bei der es dem Abmahner ausschließlich oder in erster Linie auf das Kassieren der Abmahngebühren ankommt und erst nachgeordnet oder gar nicht auf die Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung.

Meines Wissen gilt dies nur bei WETTBEWERBSRECHTLICHEN Abmahnungen.

Bei massenhaften markenrechtlichen Abmahnungen wurde meines Wissens niemals die Geltendmachung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs als mißbräuchlich/unzulässig angesehen. Es wurde stattdessen "nur" die Forderung nach Ersatz von Abmahnkosten in Form von Anwaltskosten aberkannt - entweder deshalb, weil es an den Voraussetzungen für einen Erstattugsanspruch nach den Vorschriften einer "Geschäftsführung ohne Auftrag fehle ( "... Bei der - hier zu unterstellenden - Rechtsinhaberschaft einer Marke allein zum Zweck der Durchsetzung von Serienabmahnungen wegen Verletzungen im Bereich des Internets greifen die angezogenen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage bereits von ihrem gedanklichen Ansatz her nicht: In diesen Fällen entspricht eine Abmahnung nicht dem "wirklichen oder mutmaßlichen Willen" des Abgemahnten, vielmehr ist genau das Gegenteil der Fall...." ), oder weil ansonsten, wenn man nicht schon den Erstattungsanspruch negiert, jedenfalls dessen Geltendmachung entweder unzulässig wäre ("... Selbst wenn man diese Anspruchsgrundlage bejaht, so ist zumindest deren Durchsetzung als unzulässige Rechtsausübung und zwar in der Form des individuellen institutionellen Rechtsmißbrauch nicht möglich. Sie würde unter Berücksichtigung der oben dargestellten Besonderheiten dieses Einzelfalls zu einem mit Treu und G1auben unvereinbaren, schlechthin untragbaren Ergebnis führen. "), oder aber IN DEM VERLANGTEM UMFANG gar nicht erforderlich war ("...die vorprozessuale Einschaltung des "Hausanwaltes" der Beklagten zum Zwecke der [Massen-]Abmahnung der Klägerin war nicht erforderlich.

Unter solchen Umständen entfällt ein Erstattungsanspruch sowohl nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag als auch nach Schadensersatzrecht....")

M.


von Mirk am 17.12.2010 21:28
Status: Tao (5140 Beiträge)
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>Abmahnung EdHardy Privatverkauf
Es ist schlicht nicht grundsätzlich ilegal, wenn man etwas fordert (oder darum bittet) und der Vertragspartner auf diese Forderung/Bitte eingeht.


Die rechtliche Durchsetzbarkeit ist kein taugliches Indiz um eine Handlung als legal/ilegal einzustufen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 18.12.2010 22:00
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