quote:Warum, um zu widersprechen brauchte es doch keinen Anwalt. Ich würde fragen ob deine Rechtsposition so gut ist um zu gewinnen dann kannst du gegen die Abmahnung vorgehen und die Kosten geltend machen.Nur Edharry kann dann auch doch noch die Klage gegen dich eröffnen.Stellt sich die Frage ob man schlafende Hunde wecken sollte.
Ist es möglich meine bisherigen Anwaltskosten von W. und Company einzuklagen?
Oder bleibe ich da auch drauf sitzen?
quote:Das ist nicht Sache des Staates, solange der Gegner die Gerichtskosten nicht zahlt gehts nicht weiter. Die Tür um unseren Staat zu verlassen kennst du sicher selbst. Und regieren Idioten weil Sie die Spitze der Bevölkerung darstellen :-)K
Was für ein Rechsstaat... *brech*
quote:Naja, für die modifizierte Unterlassungserklärung hatte ich aber einen (der wohl mit W. unter einer Decke steckte- aber lassen wir das- ich hab ja keine Beweise, wie Recht du doch hast :-/ ).
Warum, um zu widersprechen brauchte es doch keinen Anwalt.
quote:Nun, leider ist es nur hier in D. möglich das Abmahnwesen so intensiv und rechtswidrig zu betreiben.
Das ist nicht Sache des Staates
quote:Keine Ahnung, das Ed Dummkopf Teil besitze ich ja nicht mehr. Von daher.
Ich würde fragen ob deine Rechtsposition so gut ist um zu gewinnen dann kannst du gegen die Abmahnung vorgehen und die Kosten geltend machen.
quote:Trotzdem würde das eine Wiederholungsgefahr nicht beseitigen. So ist leider die Rechtslage. Man geht davon aus, daß nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einen wirklich daran hindert, es noch einmal zu tun. Man könnte ja sonst jederzeit noch mal eine gefälschte EH-Ware privat verkaufen.
Allenfalls eine Unterlassungsklage könnte ich mir vorstellen, aber die ist ja auch hinfällig, da das Teil bereits den Besitzer gewechselt hat und Du keine weiteren besitzt und/oder zum Verkauf anbietest.
quote:Sorry, das ist Quark. Im Zivilrecht gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze, auch eine Klage um 1 Cent muß das Gericht durchziehen.
Nicht selten, dass das Gericht wegen Geringfügigkeit gar nicht erst handelt.
quote:Wenn ersteres möglich ist, dann auch letzteres. Ein "gar" ist also hier völlig fehl am Platz.
eine sog. Schadensersatzforderung oder gar Klage
quote:Wie gesagt, habe ich das Teil als Original bei einem österreichischen Verkäufer für 170 Euro gekauft (sah auch wie ein Original aus) und da es nicht passte habe ich es wieder verkauft mit knapp 30 Euro Verlust. Also eine Gewinnabsicht hatte ich nicht- wollte das Bekleidungsstück auch einfach nur wieder loswerden weil es wie gesagt nicht passte.
Meiner Auffassung nach müsste man Dir nämlich erst einmal den Vorsatz beweisen aus Gewinngründen wissentlich ein (oder mehrere) Plagiat (Plagiate) verkauft zu haben.
quote:Es wurde von besagten Rechtanwälten behauptet, dass sogenannte "Experten" anhand eines Mini-Bildes erkannt hätten, dass es sich um ein Plagiat handelt. Es wurde von W oder K&K jedoch kein Testkauf unternommen. Das Teil wurde an einen Privatkäufer (Selbstabholer) verkauft.
wo liegt die Rechtsgrundlage zu behaupten es handelt sich a) um ein Plagiat und b) und die Ware die Du auch verschickt hast?
quote:Wie gesagt bezweifle ich, dass es eine Fälschung war. Habe auch schon gehört, dass Leute abgemahnt wurden, die ein Ed Hardy T-Shirt zuvor bei Peek und Cloppenburg erworben hatten und beim Wiederverkauf auf eBay dann auch abgemahnt wurden.
Man könnte ja sonst jederzeit noch mal eine gefälschte EH-Ware privat verkaufen.
Zitat:
Er will mit der Senkung den Betroffenen also vorgaukeln er sei gnädig und senke den Betrag, tatsächlich aber ist das nur ein letzter Versuch Geld einzufordern das ihm gar nicht zusteht. Der Panikeffekt halt. Das landet selten beim Gericht,
quote:Ich auch nicht, wenn sich der Plagiatsvorwurf allein auf ein angeblich auf einem Foto entdecktes Merkmal bezieht.Da dürfte schon dem Einwand, man habe das Foto aus einer anderen Auktion kopiert, möglicherweise nichts mehr entgegen zu setzen sein.
Ich sehe hier als Laie wirklich keine Chance auf Aussicht seitens des Abmahners.
quote:Richtigerweise kann nur dann, wenn die Umstände auf eine Absicht zur Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens schließen lassen, etwa aufgrund eines auf Nachhaltigkeit ausgerichteten erwerbswirtschaftlichen Zwecks der Handlung, ALLEIN schon aus die Tatsache, daß in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung geschah, die begründete Vermutung einer zukünftig zu befürchteten Wiederholung rechtfertigen. NUR insoweit ließe sich also argumentieren, daß eine fortbestehende Wiederholungsgefahr erst mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gebannt sei.Daraus läßt sich aber nicht im Umkehrschluß begründen: IMMER DANN, wenn im Anschluß an ein unzulässiges (Einmal-)Verhalten keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wird, besteht begründeter Anlaß zur Befürchtung erneuter (gleichartiger) Rechtsverletzungshandlungen.
>Allenfalls eine Unterlassungsklage könnte ich mir vorstellen, aber die ist ja auch hinfällig, da das Teil bereits den Besitzer gewechselt hat und Du keine weiteren besitzt und/oder zum Verkauf anbietest.Trotzdem würde das eine Wiederholungsgefahr nicht beseitigen. So ist leider die Rechtslage. Man geht davon aus, daß nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einen wirklich daran hindert, es noch einmal zu tun. Man könnte ja sonst jederzeit noch mal eine gefälschte EH-Ware privat verkaufen.
quote:Weshalb sollte man in der Zukunft noch einmal privat gefälschte Waren verkaufen wollen, wenn dem beanstandeten Verkauf keinerlei erkennbare "Dauerverkaufs-Absichten" zugrundelagen? Wenn allein die MÖGLICHKEIT, sich zukünftig eventuell mal zu einem rechtswidrigen Verhalten zu entschließen, schon ausreichend sein soll für die Annahme einer Wiederholungsgefahr, dann besteht ja strenggenommen für alles und jedes ein -vorbeugender- Unterlassungsanspruch, solange der auf Verdacht "Abgemahnte" noch keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgegeben hätte: denn mit Fug und Recht könnte ja argumentiert werden, daß Hinz und Kunz morgen schon gefälschte Markenkleidung oder Kinderpornos anbieten könnten, sodaß diese DURCH DAS FEHLEN EINER UNTERLASSUNGSVERPFLICHTUNG begründete ernsthafte Gefahr nur zuverlässig gebannt wäre, wenn sie unverzüglich eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung unterzeichnen würden. Undsoweiter ... M.
Man könnte ja sonst jederzeit noch mal eine gefälschte EH-Ware privat verkaufen.
So einfach geht das!