Abmahnung Don Ed Hardy von K&K Logistics oder The Fashionrepublic AG
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Gegenwind für Rechtsanwälte Winterstein und Kanzlei Karsten und Schubert?
Soweit Sie Opfer einer Abmahnung aufgrund einer Markenrechtsverletzung wegen des Verkaufs von Don Ed Hardy Produkten durch die Fa. K&K Logistics (Rechtsanwälte Winterstein, Frankfurt am Main) oder die Fa. The Fashionrepublic AG (Kanzlei Karsten und Schubert, Berlin) geworden sind sollten Sie reagieren.
Hinsichtlich der rechtlichen Erörterungen und der Vorhaltensvorschläge verweisen wir auf die Informationen zur Abmahnung im Markenrecht auf unseren Internetseiten (siehe: http://www.markenrecht.justlaw.de/abmahnung.htm ). Im Folgenden wollen wir Sie kurz über neue Hinweise zur Abmahnpraxis der Unternehmen K&K Logistics und The Fashionrepublic AG in Kenntnis setzen.
Abmahnung The Fashionrepublic AG, Kanzlei Karsten und Schubert
Wir haben Informationen erhalten, dass neben den Firmen K&K Logistics und The Fashionrepublic AG mindestens zwei weitere Distributeure eine Lizenz zur Einfuhr von Don Ed Hardy Produkten in den EU-Wirtschaftsraum nämlich nach Großbritannien besitzen. Die entsprechenden Lizenzverträge sollen direkt mit HARDY LIFE LLC, dem Rechtsinhaber an Ed Hardy Produkten abgeschlossen worden sein und die Waren direkt aus den USA über Großbritannien bezogen werden.
Durch den Nachweis, dass die Firma HARDY LIFE LLC neben den Fa. K&K Logistics und The Fashionrepublic AG weiteren Händlern Einfuhrgenehmigungen in den Wirtschaftsraum der EU zubilligt, kann zumindest nicht mehr von deren Exklusivität ausgegangen werden. Dies dürfte die rechtlichen Rahmenbedingungen entscheidend verändern.
Wir sind derzeit bemüht die Lizenzverträge der anderen Ed Hardy Lizenznehmer zu erhalten. Aktuelle Informationen über die weitere Entwicklung finden Sie hier: http://www.markenrecht.justlaw.de/fashionrepublic-ed-hardy.htm
Abmahnung K&K Logistics, Rechtsanwälte Winterstein
Zudem gehen wir Informationen nach, nach denen die Fa. K&K Logistics keinen eigenen Vertrieb an Ed Hardy Produkten besitzen soll und eigentlicher Geschäftsinhalt die Abmahnung von Marken- und Urheberrechtsverletzungen wäre.
Dann könnte entsprechend der Entscheidung des LG Bonn mit Urteil vom 03.01.2008, Az. 12 O 157/07 ein Fall des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegen. Inwieweit sich durch diese Entscheidung andere Gerichte, insbesondere in Hauptsacheverfahren inspirieren lassen Massenabmahnungen zurückzuweisen bleibt abzuwarten.
Aktuelle Informationen über die weitere Entwicklung finden Sie hier: http://www.markenrecht.justlaw.de/logistics-ed-hardy.htm