Abmahnung DigiProtect durch Rechtsanwälte Kornmeier & Partner „Eisblume“

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Abmahnung DigiProtect durch Rechtsanwälte Kornmeier & Partner „Eisblume“

Der Schriftverkehr mit der Kanzlei Kornmeier & Partner macht im Moment große Freude. Insbesondere die Frage nach der zwischen der Firma DigiProtect und der Kanzlei Kornmeier bestehenden Vergütungsvereinbarung ist in Anbetracht der aktuellen Presseinformationen bedeutsam. Wir raten unseren Mandanten zurzeit, eine Beantwortung dieser Frage in der Korrespondenz ausdrücklich einzufordern.

Rechtsanwalt Kornmeier legt uns in Bezug auf eine Abmahnung der Künstlergruppe Eisblume durch die Firma DigiProtect eine Rahmenvereinbarung zwischen DigiProtect und B1 Recordings SIA vor, die das Künstlerprojekt „Eisblume“ betrifft. Im März 2009 wurde eine Vereinbarung unterschrieben, wonach DigiProtect für die Dauer des Vertrages die ausschließlichen Rechte an folgenden Musikstücken innehält, soweit diese Aufnahmen mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer-Netzwerken („Tauschbörsen“) benutzt werden. Deutlich heißt es in der Rahmenvereinbarung, dass DigiProtect auf Grundlage des vorliegenden Vertrages berechtigt ist, die übertragenen Rechte im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Folgende Musikstücke umfasst die Vereinbarung:

  1. Intro (Dämmerung)
  2. Eisblumen
  3. Zeit bleibt nicht stehen
  4. Leben ist schön
  5. Überleben
  6. Land in Sicht
  7. Interlude (Hoffnung)
  8. Zeit zu gehen
  9. Stern
  10. Liebe heißt Schmerz
  11. Siebenmal
  12. Unter dem Eis
  13. Louise

In der Vereinbarung ist eine eigene Rubrik Wirtschaftliches Risiko mit aufgenommen. Dort wird deutlich darauf hingewiesen, dass DigiProtect das wirtschaftliche Risiko bei der Geltendmachung der vertragsgegenständlichen Rechte trägt. Dazu gehören auch die Anwaltskosten für die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung der Rechte. Dabei wird auf einen zwischen DigiProtect und den beauftragten Anwälten abzuschließenden Anwaltsvertrag verwiesen.

Die Vergütungsregelungen sind geschwärzt.

Damit bleibt nach wie vor die Frage, auf welcher Basis das Anwaltshonorar berechnet wird.

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