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Abmahnung CSR Rechtsanwälte – Gröger MV GmbH & Co. KG

Von Rechtsanwalt Jorma Hein
24.8.2010 | Ratgeber - uploads | 1808 Aufrufe
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Abmahnung, CSR, Rechtsanwälte

Die CSR Rechtsanwaltskanzlei aus Ettlingen spricht im Auftrag der Gröger MV GmbH & Co. KG Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen aus. Die GMV GmbH & Co. KG ist Herstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an pornografischen Filmwerken. Einzelne Titel aus ihrem Repertoire sollen über den Internetanschluss der Abgemahnten in Filesharing-Netzwerken unerlaubt zum weltweiten Download angeboten worden sein. Derzeit handelt es sich insbesondere um Werke aus der Reihe

Private (.. .) “.

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Die streitgegenständlichen Werke sollen ausweislich der Schreiben „zweifelsfrei identifiziert“ und das angebotene Filmmaterial geladen und zu Beweiszwecken gesichert worden sein. Ob es sich um vollständige Werke oder nur einzelne Teile handelt, die möglicherweise isoliert nicht abspielbar sind, wird nicht weiter ausgeführt. Mithilfe einer nicht näher bezeichnete „ Spezialsoftware “ sollen zudem IP-Adresse und Timestamp erfasst worden sein.

Die anschließende Ermittlung der Anschlussinhaber soll wahlweise durch Akteneinsicht nach Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstößen gegen §106 UrhG und §184 StGB oder den zivilgerichtlichen Auskunftsanspruch nach §101 UrhG erfolgt sein. Nach unserer Erfahrung stellt das staatsanwaltliche Verfahren mittlerweile die absolute Ausnahme dar. Die Abmahnschreiben der Kanzlei CSR enthalten keinen Hinweis darauf, nach welchem Verfahren der Betroffene im konkreten Fall identifiziert wurde.

Den Streitwert beziffern die CSR Rechtsanwälte mit EUR 30.000. Allein die Rechtsanwaltskosten könnten danach EUR 1.005,40 betragen. Zur Höhe des Schadensersatzes werden keine Angaben gemacht. Die Ersatzansprüche sollen durch die Zahlung einer Pauschale von EUR 650 abgegolten werden. Daneben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt, die den Schreiben als Entwurf beigelegt ist.

Wir raten dringend von der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung ab. Viele Gerichte werten entsprechende Erklärungen als Schuldanerkenntnis. Eine möglicherweise günstige Verteidigungsposition würde damit aufgegeben. Zu beachten ist auch, dass die vorgelegte Unterlassungserklärung in der Regel auf das streitgegenständliche Werk konkretisiert ist. Die Wiederholungsgefahr hinsichtlich anderer Werke aus dem Repertoire der Unterlassungsgläubigerin Gröger MV GmbH & Co. KG kann damit nicht ausgeräumt werden. Angesichts der typischerweise knappen Fristen sollten Sie aber umgehend auf das Abmahnschreiben reagieren. Sichern sie sich in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe.

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