Abmahnung - Besprechungsgebühr ist zu erstatten
18.11.2004 | Nachrichten - Vor Gericht | 4571 Aufrufe Mehr zum Thema:Abmahnung, Besprechungsgebühr, Abmahnkosten, Kosten
(Domain-recht.de) Das Landgericht Düsseldorf hat im Rechtsstreit über die Rechtsanwaltkostenerstattung wegen einer Abmahnung die Pflicht zur Zahlung der Besprechungsgebühr bestätigt, und die Höhe der Gebühren etwas nachunten korrigiert. (Urteil vom 11.08.2004, Az 2a O35/04)
Die Klägerin machte einen Erstattungsanspruch hinsichtlich derAnwaltsgebühren, die aufgrund einer Abmahnung entstanden waren,geltend. Die Beklagte nutzte das als Wort-/Bildmarke eingetragene Logo der Klägerin auf ihrer Internetseite. Beide vermarkten Ferienunterkünfte in der Toskana. Die Klägerin mahnte daraufhin durch ihre Rechtsanwälte die Beklagte ab. In der Abmahnung wiesen die Rechtsanwälte darauf hin, dass ein Telefonatmit ihnen gegebenenfalls weitere Gebühren auslösen könnte. DieBeklagte besprach die Angelegenheit telefonisch mit den Rechtsanwälten, die die dadurch entstandene Besprechungsgebühr mitin Rechnung stellten. Die Beklagte bezahlte jedoch diese zusätzlich entstandene Gebuehr nicht, weil es sich bei dem Telefonat lediglich um eine Sachstandsanfrage gehandelt habe undkeine Besprechung der Angelegenheit.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte in seiner Entscheidungdie Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach. Es ist der Ansicht, die so genannte Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1, Nr. 2 BRAGO,die sich so im neuen RVG nicht mehr findet) sei bei dem Telefonat angefallen, da darin das weitere Vorgehen in der Sache besprochen wurde. Allerdings sei die Rechtslage so einfach gelagert, dass die geltend gemachte Geschäftsgebühr und die Besprechungsgebühr niedriger anzusetzen seien, wohingegen der Gegenstandswert von EUR 50.000,- berechtigt sei.
Die Entscheidung ist, obwohl die BRAGO mittlerweile durch dasRVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ersetzt wurde, welches denTatbestand der Besprechungsgebühr nicht mehr aufweist, nicht irrelevant. Im Grunde fand eine Verlagerung des Tatbestandes "Besprechungsgebühr" in den der "Geschäftsgebühr" statt. Der Mehraufwand für den Rechtsanwalt aufgrund einer Besprechung mit demGegner wird im Gebührenrahmen reguliert, der von der vollen Gebühr 10/10 nach BRAGO deutlich auf 2,5 (also 25/10) nach RVG erweitert wurde - allerdings mit einer Kappungsgrenze bei 1,3, dienur bei umfangreichen oder schwierigen Fällen überschritten werden darf. Zudem wurden die Wertgebühren geändert, so dass hiereigentlich ein Vergleich zwischen Aepfeln und Birnen stattfindet.
In § 14 RVG heißt es: "Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung allerUmstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (.. .)". Ein Telefonat mit dem Gegner erhöht zweifelsohne den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts.
Verdient der Rechtsanwalt jetzt mit dem RVG mehr bei einer Abmahnung als zuvor? In der Regel wohl leider nicht - wegen derKappungsgrenze.
Autor und weitere Infos: domain-recht.de
Quelle: netlaw.de



