Abmahnung BaumgartenBrandt Rechtsanwälte – Boll AG – "Rampage"

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Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt mahnen im Auftrag der Boll AG die unerlaubte Verwertung des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes „Rampage“ in Internet-Tauschbörsen ab.

Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, das Filmwerk im Rahmen eines p2p-Netzwerkes einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten und damit gegen §§16, 19a UrhG verstoßen zu haben.

Rechteinhaber an dem streitgegenständlichen Filmwerk ist die Boll AG. Diese soll durch das unerlaubte Bereitstellen in ihren ausschließlichen Nutzungsrechten verletzt worden sein.

Neben der Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird zur endgültigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von EUR 850 verlangt. Diese Summe setzt sich aus Schadensersatz in Höhe von EUR 400 sowie den Kosten der Abmahnung, die mit EUR 450 angegeben werden, zusammen. Der Gegenstandswert wird von den Rechtsanwälten BaumgartenBrandt mit EUR 50.000 beziffert.

Zu klären ist in jedem Einzelfall, ob eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers, sei es als Täter der Urheberrechtsverletzung oder sogenannter Störer, überhaupt gegeben ist. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Eine Inanspruchnahme setzt aber voraus, dass tatsächlich einzelfallabhängige Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt worden sind. Dies kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles beurteilt werden.

Abgemahnte Anschlussinhaber sollten sich nicht vorschnell zur Erfüllung der bezeichneten Ansprüche bewegen lassen. Vor allem ist von der Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dringend abzuraten. Damit verbunden ist in der Regel die Anerkennung der vorgeworfenen Verletzungshandlung und sämtlicher geltend gemachter Ansprüche. Auch wenn im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers nach §97 Abs.1 UrhG besteht, ist eine derart weitreichende Verpflichtung gesetzlich nicht vorgesehen.

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