Abmahnung Auffenberg Rechtsanwälte – 3L Film GmbH – „Headless Horseman“
Von Rechtsanwalt Philipp Achilles 23.2.2010 | Ratgeber - Urheberrecht | 940 Aufrufe Mehr zum Thema:Abmahnung
Die Kanzlei Auffenberg geht aktuell wieder im Auftrag der 3L Film GmbH gegen die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Filmwerke in Filesharing-Netzwerken vor. Betroffen sind Anschlussinhaber, denen vorgeworfen wird, den Titel
„Headless Horseman“
Philipp Achilles
Marburg
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Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Internetrecht, IT-Recht
in Tauschbörsen wie „ eDonkey2000“ oder „ eMule“ ohne Zustimmung der Rechteinhaberin einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download bereitgestellt und damit gegen §§16, 19a UrhG verstoßen zu haben.
Aus dieser Rechtsverletzung macht Rechtsanwalt Stefan Auffenberg Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird dabei die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages über EUR 460 verlangt. Daneben wird der abgemahnte Anschlussinhaber zur Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.
Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Ansprüche wird die Geltendmachung deutlich höherer Forderungen in Aussicht gestellt.
Zweifelhaft erscheint dabei unter anderem die pauschale Unterstellung, der abgemahnte Anschlussinhaber sei für die Rechtsverletzung als Täter oder jedenfalls Störer verantwortlich. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Eine Inanspruchnahme setzt aber voraus, dass tatsächlich einzelfallabhängige Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt worden sind.
Angesichts der regelmäßig knapp bemessenen Fristen sollten Sie dennoch umgehend auf das Abmahnschreiben reagieren. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der bezeichneten Forderungen wird deren gerichtliche Geltendmachung in Aussicht gestellt. Angesichts erheblicher Streitwerte, die bis zu EUR 30.000 betragen können, ist dieses Risiko nicht zu unterschätzen. Es empfiehlt sich daher, bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung eine interessengerechte Lösung zu suchen. In vielen Fällen lässt sich zum Schutz Ihrer Rechte eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen, bei deren Erstellung Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten. Auch lassen sich die geforderten Beträge unter Umständen reduzieren.



