Abmahnung: Anwaltskosten können eingeklagt werden!
Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann 2.12.2011 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 437 Aufrufe Mehr zum Thema:Abmahnung, Anwaltskosten, eingeklagt, Mitbewerber, Erstattung, Freistellung
Zurückweisung von Unterlassungs- und Erstattungsansprüchen befreien nicht von Zahlung
Wird ein Mitbewerber wegen unlauteren Wettbewerbs berechtigt abgemahnt, hat er gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die dem Abmahnenden entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.
Hat der Abmahner seinen Anwalt selbst noch nicht bezahlt, steht ihm gegen den Abgemahnten zwar zunächst nur ein Anspruch auf Freistellung zu.
Wurde dem Abgemahnten aber erfolglos eine Frist zur Freistellung nach § 250 BGB gesetzt, kann der Abmahner nach Fristablauf unmittelbar die Zahlung des erforderlichen Geldbetrages an sich verlangen.
Andreas Schwartmann
Köln
631 Bewertungen
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht Pers. Direktanfrage
Dem steht es nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt / Main (Urt. v. 23.08.2011 - 6 U 49/11) gleich, wenn der Ersatzpflichtige die Freistellung oder Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Der Senat gab dem Zahlungsanspruch des Kläger statt, nachdem der beklagte Abgemahnte außergerichtlich die klägerischen Unterlassungs- und Erstattungsansprüche eindeutig und endgültig zurückgewiesen hatte. In einem solchen Fall wandele sich der Freistellungsanspruch nämlich in einen Zahlungsanspruch um, so dass der Abgemahnte unmittelbar auf Zahlung der Anwaltskosten verklagt werden konnte.
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206
24-Stunden-Notfall-FreeCall: 0800 365 7324
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
Mietrecht - Familienrecht - Internetrecht - Verkehrsrecht



