Abmahnung wegen illegalem Download – Neue Entwicklung?
Von Rechtsanwalt Elmar Dolscius 26.3.2008 | Ratgeber - Urheberrecht | 16440 Aufrufe Mehr zum Thema:Vorratsdatenspeicherung, Abmahnung, Download, Musik
Vor nicht allzu langer Zeit spielte eine Gesetzesänderung der Musikindustrie in die Hände – die verlängerte Vorratsdatenspeicherung von telekommunikativen Verbindungsdaten.
Diese Gesetzesänderung verpflichtete Telekommunikationsdienstleister dazu, Verbindungsdaten, unter anderem die sog. IP-Adressen, für 6 Monate zu speichern. Als Folge hatte die Musikindustrie erheblich mehr Zeit, an die Daten von Tauschbörsennutzern zu gelangen.
Zur Erklärung:
Die privaten Ermittler der Musikindustrie suchen in Tauschbörsen gezielt nach Nutzern, die urheberrechtlich geschützte Werke zum Tausch anbieten. Da die Nutzer meist unter einem Fantasienamen tauschen, wird die IP-Adresse des Nutzers gespeichert. Anhand dieser IP-Adresse stellen die Ermittler bei den zuständigen Staatsanwaltschaften Anzeige gegen Unbekannt und erhalten so die begehrten Daten der Inhaber der jeweiligen Internetanschlüsse. Gegen diese Inhaber wird dann auf zivilrechtlichem Wege vorgegangen, indem eine Abmahnung ausgesprochen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert wird. Beides ist verbunden mit hohen Kosten für die Rechtsverfolgung.
Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Eilanordnung entschieden, dass Verbindungsdaten nur bei "besonders schweren Straftaten" zur Ermittlung herangezogen werden dürfen. Hierzu gehören bspw. Mord, Raub oder Kinderpornografie, Geldwäsche, Korruption, Steuerhinterziehung und Betrugsdelikte. Die Straftat muss zusätzlich im konkreten Fall schwerwiegend sein, außerdem muss der Verdacht durch "bestimmte Tatsachen" begründet und eine Aufklärung ohne die Daten wesentlich erschwert sein. Ein leichter Betrug oder eine unbedeutende Urkundenfälschung genügen hier nicht – ebenso wenig wie Verletzungen des Urheberrechts.
Elmar Dolscius
Kronberg
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Datenschützer lesen die Anordnung so, dass die Staatsanwaltschaft nun nicht mehr verpflichtet ist, aufgrund der Anzeigen der Musikindustrie die Namen der Anschlussinhaber zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaften selbst dürfte eine ähnliche Interpretation bevorzugen, wurden doch viele Staatsanwaltschaften mit Verfahren gegen „Raubkopierer“ überfrachtet.
Die Musikindustrie sieht die Anordnung naturgemäß in einem anderen Licht. Hier geht man davon aus, dass keine Änderung der gängigen Praxis eintritt, da keine Verbindungsdaten abgefragt, sondern lediglich zu schon ermittelten Daten die Namen abfragen würden.
Wer mit seiner Interpretation recht behält, bleibt abzuwarten. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Staatsanwaltschaften nicht unglücklich über die Anordnung sein dürften. Tatsache ist jedoch, dass ein Datenabruf bei Straftaten wie dem illegalen Herunterladen von Musik oder Filmen die Richter vorerst ausgeschlossen wurde. Dem Gesetzgeber hingegen wurde aufgegeben, einen Bericht über die Bedeutung der Vorratsdatenspeicherung für die Strafverfolgung vorzulegen. Die Frist beträgt ein halbes Kahr. Im Anschluss wollen die Karlsruher Richter erneut entscheiden.
Sollten die Datenschützer mit ihrer Interpretation jedoch recht behalten, würden schwere Zeiten für die privaten Ermittler der Musikindustrie anbrechen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Nutzung von offensichtlich illegalen Quellen, und hierzu zählen Tauschbörsen, leicht zu einer Abmahnung führen kann. In einem solchen Fall sollte sich jeder Nutzer anwaltlicher Hilfe versichern.
Wenn Sie von einer Abmahnung betroffen sind oder einfach Fragen rund um das Thema Abmahnungen haben, können sie sich gerne an die Kanzlei Recht und Recht wenden.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Kanzlei Recht und Recht
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Der Autor ist Anwalt in der Rechtsanwaltskanzlei Recht-und-Recht in Kronberg und berät und vertritt Unternehmer und Privatmandanten in allen Fragen des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes.
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