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Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf im Auftrag von Sony u.a.

Von Rechtsanwalt Elmar Dolscius
18.12.2009 | Ratgeber - Urheberrecht | 1470 Aufrufe
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Abmahnung

Bereits vor einigen Monaten haben wir darauf hingewiesen, dass die Kanzlei Waldorf im Namen von Sony Music und anderen großen Firmen der Musik und Unterhaltungsbranche Abmahnungen verschickt und dabei neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hohe Kosten für die Einschaltung der Kanzlei von den Betroffenen fordert. Dabei wird den Betroffenen vorgeworfen, in Tauschbörsen Musikstücke, Filme oder Hörspiele verbreitet zu haben. Seit einiger Zeit nun werden wieder Abmahnungen verschickt und den Betroffenen bleibt in der Regel wenig Zeit, um über das weitere Vorgehen nachzudenken. Doch genau das sollte man tun, wenn eine Abmahnung im Briefkasten gelandet ist.

Zunächst empfiehlt es sich zu überprüfen, ob der behauptete Verstoß zutreffend ist. Trifft dies nicht zu, bestehen gute Chancen, die Abmahnung als unbegründet zurückzuweisen. In einem solchen Fall könnte eine Privatperson sogar die Kosten, die für den eigenen Rechtsanwalt entstehen, von der Gegenseite zurück verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine eingehende Prüfung der Rechts- und Beweislage durch einen spezialisierten Anwalt.

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Sollte das Ergebnis lauten, dass der Verstoß zumindest möglich erscheint, ist allerdings ein anderes Vorgehen angeraten. In diesem Fall sollte über die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nachgedacht werden. Leider kursieren hierzu viele juristische Halbwahrheiten im Internet. Da die Folgen einer abgegebenen Unterlassungserklärung für einen juristischen Laien nicht überschaubar sind, ist es dringend angeraten, einen Rechtsanwalt zur Rate zu ziehen, der sich im Urheberrecht auskennt. Zwar zeigt die Praxis, dass den Mandanten die geforderten Kosten zunächst als der wichtigere Punkt erscheinen. Da eine falsch formulierte Unterlassungserklärung aber zur Zurückweisung derselben durch den Rechteinhaber und in der Folge zu einer einstweiligen Verfügung führen können, sollte das Hauptaugenmerk auf eben die Modifizierung der Unterlassungserklärung gelegt werden. Auch kann eine falsch formulierte Unterlassungserklärung für die Zukunft drastische Folgen haben. Sollte die Unterlassungserklärung beispielsweise zu weit gefasst worden sein, läuft der Unterlassungsschuldner Gefahr, für einen ähnlichen Verstoß die Vertragsstrafe von meist über 5.000 € zahlen zu müssen.

Bezüglich der Kosten gibt es verschiedene Ansatzpunkte, um mit der Gegenseite über eine Reduzierung zu verhandeln. Unsere Kanzlei konnte in einer Vielzahl von Fällen eine deutliche Senkung der geforderten Kosten für unsere Mandanten erreichen. Die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts empfiehlt sich daher in jedem Fall.

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