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Abmahnung bei Facebook

Von Rechtsanwalt Elmar Dolscius
21.7.2011 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 725 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Facebook, soziale, Netzwerke, Abmahnung, Unterlassungserklärung

ein neuer Trend?

Soziale Netzwerke wie Facebook oder zukünftig google erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. So sind es vor allem Jugendliche, die dort miteinander kommunizieren und Informationen austauschen. Neben dem Austausch der neuesten Informationen werden auf diesen Plattformen jedoch auch urheberrechtlich relevante Inhalte „gepostet“. Videos, Bilder und Texte werden in das eigene Profil eingepflegt oder einfach zur Belustigung des eigenen Freundeskreises eingestellt. Nicht selten kann hierbei, abhängig von den Einstellungen der jeweiligen Privatsphäre, nahezu jeder auf diese Inhalte zugreifen und sich ansehen.

Neuerdings nutzen Abmahnkanzleien diesen Umstand, die Nutzer solcher sozialen Netzwerke abzumahnen. Vorgeworfen wird den Betroffenen, sie hätten urheberrechtlich geschützte Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Da es im Urheberrecht nicht zwangsläufig darauf ankommt, ob der Verbreitende bei der Verbreitung mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, können auch Privatpersonen in den „Genuss“ einer solchen Abmahnung kommen.

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So ist es beispielsweise nicht gestattet, Personen auf Bildern darzustellen, ohne deren Erlaubnis eingeholt zu haben (Ausnahmen stellen Personen des öffentlichen Lebens dar). Auch dürfen nicht ohne weiteres Musikvideos veröffentlicht werden oder urheberrechtlich geschützte Bilder und Texte.

Eine Abmahnung kann, wie auch im Bereich der Tauschbörsen mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbunden sein sowie der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Inwieweit sich dieses Phänomen ausbreitet, ist derzeit noch unklar. Dies unter anderem, da sich soziale Netzwerke (bis jetzt zumindest) im Gegensatz zu den meisten Tauschbörsen noch nicht dem  Vorwurf ausgesetzt sehen per se illegal zu sein. Dennoch scheinen Abmahnkanzleien auch in sozialen Netzwerken ein eintragsreiches Betätigungsfeld gefunden haben.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese in keinem Fall ignorieren. Suchen Sie stattdessen einen Kollegen auf, der sich auf den Bereich des Urheberrechts und der Abmahnungen auskennt und hier spezialisiert ist. Dieser kann die Abmahnung überprüfen und gegebenenfalls abwehren. Gerne können Sie sich hierzu auch an unsere Kanzlei wenden. Wir sind seit vielen Jahren auf  die Verteidigung von Abmahnopfern spezialisiert.

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