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Abmahnung aus dem Erotikbereich – wie reagieren?

Von Rechtsanwalt Elmar Dolscius
15.2.2011 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 575 Aufrufe
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Abmahnung

Circa 50% aller ausgesprochenen Abmahnungen haben erotisches Material oder anders ausgedrückt Pornofilme zum Inhalt. Die Erfahrung zeigt, dass wiederum bei 50% dieser Abmahnungen die Betroffenen zahlen, um mit dem Vorwurf nicht an die Öffentlichkeit gehen zu müssen. Dahinter mag Scham stehen oder die Angst vor einer unangenehmen Reaktion seitens des Anwalts.

Diese Angst ist jedoch unbegründet. Jeder Anwalt geht im Rahmen seiner Tätigkeit sachlich und professionell auch mit solchen Sachverhalten um. Zudem unterliegt jeder Anwalt der Schweigepflicht, so dass der Betroffene nicht fürchten muss, dass die Angelegenheit die Räume des Anwaltes verlässt.

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Elmar Dolscius
Kronberg
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Da den Betroffenen eine Vielzahl von Verteidigungsmitteln zur Verfügung stehen, sollte in keinem Fall eine vorschnelle Zahlung und Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgen. Oftmals kann der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung entkräftet oder eine Reduzierung des geforderten Schadensersatzes erreicht werden.

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