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Abmahngefahr für Onlineshop-Betreiber
Seite 1 - vom 19.04.2007

Abmahngefahr für Onlineshop-Betreiber

Lieferzeit ist konkret anzugeben

Der Autor
Andreas Gerstel, Kamen
hat Interessensschwerpunkte: Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Zivilrecht.
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(Kammergericht Berlin v. 3.4.2007, Az. : 16 O 1008/06)

„Leistungszeitangaben in allgemeinen Geschäftsbedingungen wie „in der Regel“ oder „ca.“ bestimmen die Lieferzeit nicht hinreichend.“

1. „in der Regel“

Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin muss ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferzeit selbst zu erkennen und zu berechnen (BGH NJW 1985, 855). Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führten dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt werde. Dies wolle § 308 Nr. 1 BGB aber verhindern.

Demnach sei die Leistungszeitangabe „in der Regel“ gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig, da sie dazu führe, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird.

2. „ca.“

Das Gericht äußerte sich zu der Angabe „ca.“ wie folgt:

„Es ist schon fraglich, weshalb die Unschärfe von „ca.“-Angaben überhaupt toleriert werden soll. Selbst wenn der Kunde die Größenordnung insgesamt noch annähernd ermitteln könnte, so verblieben doch immer Unklarheiten für eine taggenaue Bestimmung des Endes der Lieferzeit. Ist eine (annähernd) taggenaue Fristberechnung möglich, dann besteht schon für den Klauselverwender kein hinreichender Grund, in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferzeit mit einer „ca.“-Angabe zu relativieren.“

Damit ließ das Gericht leider offen, ob auch „ca.“-Angaben rechtswidrig seien.

3. Fazit:

Daher sollten Onlineshop-Betreiber die Formulierung „in der Regel“ und um jegliches Risiko zu vermeiden auch „ca.“ in ihren Angeboten und in allgemeinen Geschäftsbedingungen unbedingt vermeiden und die Leistungszeitangaben durch konkrete Zeitangaben ersetzen.


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Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.

Gern unterbreite ich Ihnen auch ein unverbindliches Angebot für die Überprüfung, Überarbeitung und Neuerstellung Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken oder daraus zitieren.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Weststr. 47a, 59174 Kamen,
E-Mail: ragerstel@t-online.de, Internet: www.ragerstel.de, Tel: 02307 – 97 31 283
Fax: 02307 – 97 31 284


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