Inhalt nach Themen
Abmahnfalle: Neue Widerrufsbelehrung, Rückgabebelehrung ab dem 1.4.2008 - 1/1
13.3.2008   2927 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

Abmahnfalle: Neue Widerrufsbelehrung, Rückgabebelehrung ab dem 1.4.2008

Ab dem 1.4.2008 tritt die 3. Verordnung zur Änderung der BGB Informationspflichtenverordnung in Kraft. Mit dieser Verordnung wird eine neue Muster- Widerrufsbelehrung und Muster- Rückgabebelehrung veröffentlicht.

Den Text dieser Belehrung können Sie über den nachfolgenden Link einsehen:

Muster-Widerrufsbelehrung

Muster-Rückgabebelehrung

Die Pressestelle des Bundesministeriums der Justiz informiert hierüber in einer aktuellen Pressemitteilung vom 12.3.2008.

In der Veröffentlichung heißt es:

"Neues Muster für Widerrufsbelehrungen

Heute wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 1. April 2008 in Kraft treten.

„Der Handel über das Internet hat sich zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor entwickelt. Im letzten Jahr haben die Verbraucher nach jüngsten Erhebungen mehr als 17,2 Milliarden Euro im Internet ausgegeben – mehr als dreimal soviel wie 2002. Durch die Neufassung der Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung werden den Kunden zukünftig ihre Rechte noch klarer vor Augen geführt. Zudem geben wir den Unternehmen die nötige Rechtssicherheit, um in diesem Zukunftsmarkt erfolgreich zu sein“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.

Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt. Allerdings steht es jedem Unternehmen frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden.

In der Vergangenheit haben Gerichte vereinzelt die Auffassung vertreten, die bislang geltenden Muster genügten nicht sämtlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und seien deshalb unwirksam. Deshalb kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften als Vorlage verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt.

Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken reagiert. Die Änderung der Muster in der Verordnung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage zu entziehen. In einem zweiten Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird.

Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen."

Quelle: BMJ

Hat Ihnen dieser Beitrag weitergeholfen? Haben Sie noch Fragen?
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken oder daraus zitieren.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Weststr. 47a, 59174 Kamen,
E-Mail: info@rechtsanwalt-gerstel.de, Internet: www.rechtsanwalt-gerstel.de, Tel: 02307 – 97 31

Leserwertung: 
0,0 (von 0)
 Thema bewerten!

Wollen Sie mehr wissen? Stellen Sie diesem Anwalt jetzt eine persönliche Direktanfrage oder eine Telefonberatung

Lesezeichen hinzufügen:
Seiten in diesem Artikel:
  • 1) Abmahnfalle: Neue Widerrufsbelehrung, Rückgabebelehrung ab dem 1.4.2008
  • Rechtsanwalt Zachow
    Liste der Artikel
    17 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 30333
    Rechtsanwältin Heussen
    Liste der Artikel
    12 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 61909
    Rechtsanwalt Gerstel
    Liste der Artikel
    9 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 16094
    Rechtsanwalt Kämpf
    Liste der Artikel
    7 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 40643
    Rechtsanwalt Trost
    Liste der Artikel
    6 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 49123
    Rechtsanwältin Hinrichs
    Liste der Artikel
    6 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 21027
    Rechtsanwalt Dipl. - Jur. Kohberger
    Liste der Artikel
    5 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 19640
    Rechtsanwalt Werner
    Liste der Artikel
    4 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 25535
    Rechtsanwalt LL.M. Schmidt
    Liste der Artikel
    4 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 8534
    Rechtsanwältin Witthaut-Heimlich
    Liste der Artikel
    4 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 5641