Abgrenzung von Raub und Diebstahl

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Der BGH schärft die Konturen der Abgrenzungsfragen zwischen Raub (§ 249 StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB)

Leitsätze

1. Es muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst.

2. Den Feststellungen muss sich dafür entnehmen lassen, dass der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme schon vor der Gewaltanwendung gefasst hat. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht.

Einführung in die Problematik

Der Raub als Straftatbestand ist zusammengesetzt aus dem Diebstahl (§ 242 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB).

Der Täter nimmt fremde Sachen weg, indem er einen anderen dazu nötigt, die Wegnahme zu dulden – dies entweder durch Drohung mit einem empflindlichen Übel oder durch Anwendung von Gewalt.

Vgl. Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage 2011, § 249 Rn 1.

Der Straftatbestand des Raubes in § 249 Abs. 1 StGB lautet:

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Entscheidend ist jedoch, dass Gewalt und Drohung Mittel sind, um die Wegnahme zu ermöglichen. Die Nötigung muss gerade zum Zweck der Wegnahme erfolgen. Daher muss die Nötigung auch regelmäßig der Wegnahme vorausgehen.

Vgl. Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage 2011, § 249 Rn 6.

Dies ist die so genannte Finalität der Raubmittel bzw. der Finalzusammenhang. Hierum geht es in der Entscheidung des BGH

Der Sachverhalt

Es geht um einen "Taxi-Raub". Die Taxifahrerin drehte sich zu dem auf dem Rücksitz des Pkws sitzenden Angeklagten um und fragte ihn, ob sie ihn zur Volksbank bringen solle, was er verneinte.

"In dem Moment, als sich die Zeugin … wieder von dem Angeklagten weg nach vorne drehte, schubste der Angeklagte sie plötzlich mit einem Stoß gegen die rechte Schulter nach vorn, so dass sich ihr rechter Arm, der über dem … Portemonnaie lag, anhob. In diesem Moment nahm er das Portemonnaie schnell an sich, um es für sich zu behalten."

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten u.a. wegen Raubes.

Der BGH wiederholt:

Es muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst.

Man ahnt es: Die Nötigung ging hier der Wegnahme nicht voraus, jedenfalls tragen die Feststellungen des Gerichts diesen Schluss nicht. In den Worten des BGH:

Hier lässt sich den Feststellungen […] nicht entnehmen, dass der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme der Geldbörse schon vor der Gewaltanwendung gefasst hat. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor der Wegnahme, die eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt nach dem Fassen des Wegnahmeentschlusses beinhaltet, ist ebenfalls nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht.

BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 4 StR 363/14

Urheber: Rechtsanwalt Christian Schilling

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