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Abgetaucht - Trendwende durch OLG Hamm?
Seite 1 - dom vom 08.05.2003

Abgetaucht - Trendwende durch OLG Hamm?

(domain-recht.de) Ein Raunen geht durch die Domain-Gemeinde, nach dem die Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 18.03.2003, Az 4 U 14/03) über die Domain tauchschule-dortmund.de bekannnt wurde. Die Nutzung der Domain wie auch entsprechender eMail-Adresse wurde als Wettbewerbsverstoß gewertet. Die Domain-Rechtsprechung werde um lockere sechs Jahre zurückgeworfen, heißt es in Online-Foren. Und der Aufschrei ist berechtigt.

Dabei liegt keine namensrechtliche Entscheidung vor; nicht die Stadt Dortmund missgönnt der beklagten Tauchschule die Domain, vielmehr handelt es sich um die Klage einer Konkurrentin, einer ebenfalls in Dortmund ansässigen Tauchschule. Zugleich ist die Frage der Domain nur ein Teilbereich: Es geht auch um den im geschäftlichen Verkehr genutzten Namen der "Tauchschule Dortmund" schlechthin.

Die Klägerin erhob Klage auf Unterlassung der Nutzung unter anderem der Domain und der eMail-Adresse. Sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Instanz war die Klägerin damit erfolgreich. Beide Gerichte sahen einen Verstoß seitens des Beklagten gegen §§ 1 und 3 UWG. Es läge, so die Gerichte, eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG vor, weil der Beklagte den Ortsnamen für die Domain nutze. Damit gehe eine Alleinstellungsbehauptung, zumindest aber eine Spitzenstellungsbehauptung einher, womit der Internetnutzer irre geführt werde.

Den von den Gerichten angeführten Argumenten und Entscheidungen, mit denen sie das wettbewerbswidrige Handeln begründen, lassen sich aber ebenso gute Gegenargumente und Entscheidungen entgegen halten. Es ist zu wünschen, dass die OLG-Entscheidung von höchstrichterlicher Stelle ueberprüft wird.

Um die Frage des Namensrechts streitet sich derweil die Gemeinde Schulenberg mit der Familie Schulenberg. Streitpunkt ist - wie zu erwarten - die Domain schulenberg.de; gestritten wird vor dem LG Oldenburg. Das Urteil erwartet man am 14. Mai 2003. Und wenn alles mit rechten Dingen zugeht und dort die Rechtsprechung fuer Städtedomains greift, verliert die klagende Gemeinde den Rechtsstreit um die weidlich von Kinderchoeren, Architekten, Buchhändlern und anderen Namensträgern genutzte Domain.

Autor und weitere Infos: domain-recht.de



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Gürkan Güner, Frankfurt am Main
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht und hat Interessensschwerpunkte: Sportrecht, Recht anderer Staaten Türkei.
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