Abgeschleppt nach 15 min.

23. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
ya324543-42
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Abgeschleppt nach 15 min.

Hallo!

Ich habe folgendes Problem, war gestern am hiesigen Bahnhof, die "offiziellen"Parkplätze waren voll, da ich nur kurz rein wollte, habe ich mich auf einem Hotelparkplatz gestellt. Es handelt sich dabei um Parknischen 2 x ca. 10 m mit Unterbrechung in der Mitte ca.1 m mit Schild Parken Hotel, welches nur zu dem vorderen Parkteil zeigte, ich parkte im hinteren Bereich ganz hinten, behinderte keinen. Ein Schild war auch nicht vor meiner Nase.Also ich geparkt, schnell rein zum Bahnhof, ca.12-13 min später war ich wieder da, da hing er schon am Haken.Die beiden Typen ( von einer bekannten Abzockerfirma) waren nicht gwillt den Wagen wieder runterzulassen, ich könne mitkommen, solle aber die 190 Euro nicht vergessen.Da ich die nicht bei hatte, sind sie abgepfiffen.Das ich da falsch geparkt habe( Ausschilderung finde ich aber auch etwas spärlich)ist klar, aber lt. den Typen haben die 8 min zum Wagen gebraucht , wurden also ca. 7 min. nach dem abstellen angerufen. Ich finde das etwas unverhältnismäßig, denke mal die Videoaufnahmen des Bahnhofs können den genauen Zeitpunkt meines eintreffens klären und es waren genug andere Parkplätze frei vom Hotel...Kennt sich da jemand aus, wegen Verhältnismäßigkeit und runterlassen wenn Halter eintrifft zum günstigeren Preis etc?Danke

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Der BGH (Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08 ) hat nunmehr klargestellt, dass das sofortige kostenpflichtige Abschleppen eines auf Privatgelände falsch geparkten Fahrzeugs zulässig ist und dass dem Grundstrücksberechtigten hinsichtlich der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht.

geklaut von
http://www.verkehrslexikon.de/Module/PrivatAbschleppen.php

Also:
Sofortiges Abschleppen ist OK.
Dass das Auto mitgenommen wurde, war auch OK, da du nicht vor Ort gezahlt hast. Das Auto braucht so lange nicht rausgerückt werden, bis die Kosten bezahlt sind. Hättest du vor Ort bezahlt, hätte das Auto nicht mitgenommen werden dürfen.
Der einzige Ansatzpunkt wäre also die Höhe der Kosten.

http://www.focus.de/finanzen/recht/falschparker-urteil-aus-karlsruhe-bgh-zieht-grenzen-fuer-hoehe-von-abschleppkosten_id_3967214.html

Man könnte möglicherweise mit folgender Argumentation durchkommen:
Die verlangten 190€ waren überhöht und man konnte den Betrag nicht vor Ort zahlen. Hätte der Abschlepper einen korrekten (nicht überhöhten Betrag) verlangt, hätte man vor Ort zahlen können - weil man gerade zufällig so viel Geld dabei hatte, dass es zwar für den korrekten Betrag, nicht aber für die überhöhten 190€ gereicht hat ...



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 23.10.2014 12:44

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein Schild war auch nicht vor meiner Nase. <hr size=1 noshade>

Es ist auch Autofahrern zumutbar, einige Schritte zu laufen um sich von der rechtmäßigen Platzierug des Kfz zu überzeugen.



quote:<hr size=1 noshade>wurden also ca. 7 min. nach dem abstellen angerufen. <hr size=1 noshade>

Steht da irgendwo etwas das das Verbot erst nach einer gewissen Zeit des andauerns der rechtswidrigen Handlung in Kraft treten soll?



quote:<hr size=1 noshade>Kennt sich da jemand aus, wegen Verhältnismäßigkeit und runterlassen wenn Halter eintrifft zum günstigeren Preis <hr size=1 noshade>

Abschleppkosten müssen durchaus den örtlichen Verhältnissen entsprechen. Wenn also 100 EUR ortsüblich wären, dann könnte es problematisch werden, 190 EUR gegenüber dem Störer durchzusetzen.

Ob der Wagen im Rahmen der Schandenminderungspflicht wieder abgelassen werden müsste ist eher zweifelhaft.
Denn eine Leerfahrt ist nur solange eine Leerfahrt, bis mit dem Abschlepvorgang begonnen wurde, von daher dürfte es unerheblich sein.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
ya324543-42
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Na ja, ich habe mein Wägelchen wieder, wurde aber teurer als gedacht, 190 Abschleppkosten 20 Euro Stellplatz, dann noch 5 Euro Parkgebühr und 23 Euro Vertragsstrafe zu Gunsten einer fremden Firma...240 Euro für 15 min. parken.Gelernt habe ich draus, vom Anwalt lasse ich mich trotzdem noch mal beraten.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Da wäre es sicher besser gewesen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, BEVOR man bezahlt.
Insgesamt riecht das doch sehr nach Abzockerei. Leider ist der BGH sehr unkonkret geblieben, was die zulässige Höhe von Abschleppkosten betrifft.
Das Geschäftsmodell dieser Abschleppfirmen ist klar: Man macht etwas, was im Grunde erlaubt ist, nimmt aber überhöhte Preise. Man spekuliert dann darauf, dass kaum jemand nur wegen der Höhe der Kosten vor Gericht zieht, weil die Kosten dem Grunde nach ja berechtigt sind.
Hat hier ja auch geklappt.

Im Nachhinein dürfte es (unter Kosten-Nutzen-Aspekten) kaum noch sinnvoll sein, irgendwelche Schritte zu unternehmen.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 23.10.2014 13:16

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#6
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
23 Euro Vertragsstrafe


Völlig ohne Rechtsgrundlage.

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0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)



Von den insgesamt 240€, die der Fragesteller gezahlt hat, sind sehr wahrscheinlich irgendwas zwischen 50 und 150€ zu viel.

Das Problem wird halt folgendes sein:
a) Man muss erstmal einen Anwalt finden, der einen Prozess um 50-150€ führen möchte. Das ist für einen Anwalt nicht wirklich lukrativ.
b) Wenn man auf Rückzahlung von 150€ klagt, das Gericht einem dann aber nur (beispielsweise) 75€ zuspricht, dann hat man zwar 75€ zurück, hat aber 50% der Anwalts- und Gerichtskosten an der Backe, weil die Klage nur zu 50% erfolgreich war.

Rechtsstreitigkeiten um solche "Kleinbeträge" sind schnell unwirtschaftlich, weil das Prozesskostenrisiko den Streitwert überschreitet.

Ich denke auch, dass der Fragesteller hier klar über den Tisch gezogen wurde.
Wenn es einem ums Prinzip geht, sollte man sich wehren, auch nachträglich.
Wenn man aber Anwalts- und Gerichtskosten im Blick haben muss (weil man keine Rechtsschutzversicherung hat oder finanziell nicht auf Rosen gebettet ist), wäre es wahrscheinlich besser die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen und als Lehrgeld zu verbuchen - leider.




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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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