Abgeltungssteuer Deutschland - Schweiz

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Die ständige Berichterstattung über die Reform des Erbschaftsteuerrechts als auch die Einführung der Abgeltungssteuer bringt es mit sich, auf den entsprechenden Informationsaustausch zwischen Deutschland und der Schweiz hinzuweisen.

Die EU und die Schweiz haben ein bilaterales Abkommen über die Zinsbesteuerung abgeschlossen, wonach die Schweiz zum 01.07.2005 eine Quellensteuer auf Zinszahlungen an EU-Bürger einführt. Erfasst werden nur bestimmte Kapitalerträge, nicht erfasst werden beispielsweise Dividenden und Kursgewinne. Der so genannte Steuerrückbehalt wird auf Zinszahlungen an natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat erhoben. Der Steuersatz beträgt in den ersten Jahren 15 %, in den darauf folgenden 3 Jahren 20 % und ab dem 7. Jahr, also ab Juli 2007 35 Prozent. Von den Einnahmen des Steuerrückbehalts werden 25 % in der Schweiz verbleiben, 75 % erhält der jeweilige Ansässigkeitsstaat. Der EU-Ausländer kann den in der Schweiz einbehaltenen Steuerrückbehalt auf seine individuelle Einkommensteuerschuld anrechnen lassen. Er hat allerdings alternativ auch die Möglichkeit, seine ausländische Bank zu ermächtigen, Kontrollmitteilungen an seinen Heimatstaat zu übermitteln, in diesem Fall ist keine Quellensteuer vorzunehmen. Ein (wechselseitiger) Informationsaustausch zwischen Deutschland und der Schweiz gibt es nicht. Damit haben insbesondere deutsche Kreditinstitute Zinszahlungen an in der Schweiz ansässigen Kunden nicht dem Bundesamt für Finanzen zu melden.

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