Guten Abend zusammen,
ich habe morgen den letzten Tag meiner Probezeit. Mein Chef hat zum Personalgespräch eingeladen... Da ich aus sicherer Quelle weiß, dass meine Stelle schon seit ca. 5 Wochen wieder ausgeschrieben ist (identische Stellenbeschreibung auf die ich mich damals beworben habe), bin ich sicher, dass er mir morgen eine Kündigung vor die Nase legt.
Ich bin echt sauer, da ich gute Arbeit geleistet habe und immer positive Feedbacks erhielt. Aber nach 6 Monaten gibt's keine staatliche Förderung mehr... (aber dass sollen andere Stellen kären)
Jetzt möchte ich gerne sein Gesicht sehen, wenn ich gut vorbereitet bin. Mein Plan: sobald er von einer Kündigung anfängt, lege ich ihm meine Kündigung vor die Nase. (Kein Nachteil für mich, da 6 Mobnate nach dem Studium kein Leistungsanspruch besteht und somit keine Sperre vom Amt droht.)
Jetzt aber zu meiner Frage:
Ich habe in der kurzen Zeit ca. 120 Überstunden angesammelt. Diese kann ich auch belegen, da es zur monatlichen Gehaltsabrechnuch einen Stundennachweis gab.
Im Vertrag steht eindeutig, dass ein Freizeitausgleich zu gewähren ist... andererseits steht auf der Folgeseite, dass die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Was denn nun? Ich gehe aber davon aus, dass hier die Freizeitvariante gültig sein muss.
Wenn ich nun kündige... Was passiert mit den übrigen Stunden? Was passiert, wenn ich krank werde und die Überstunden gänzlich nicht "abfeiern" kann?
Ich hoffe auf hilfreiche Antworten. Vielen Dank im Voraus.
Ihr Carlos D.
-- Editiert Carlos_DD am 29.09.2011 22:56
Abgeltung von Überstunden bei Kündigung durch AN
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
wie lautet denn diese abgeltungsklausel wörtlich ?
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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
"Offensichtlich nicht! Den Rest sollte ein Student selber erkennen können!"
Solche Anmerkungen verbitte ich mir! Es gab ein ausführliches Personalgespräch nach ca. 3 Monaten (ich hatte drum gebeten um mal einen Stand zu haben). Dort wurde mir wörtlich bestätigt, dass ich mich super eingearbeitet habe und es an meiner Leistung nichts auszusetzen gibt. Ich solle genau so weiter machen.
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Hallo Jennerwein,
unter dem Punkt Arbeitszeit steht: ...... Geleistete Überstunden sind, in Abstimmung mit dem Vorgesetzten, als Freizeitausgleich zu gewähren.
Unter dem Punkt Gehalt steht dann: ...wird eine monatliche Vergütung von XXXX € vereinbart. Überstunden sind damit abgegolten.
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Wenn nicht im Vertrag steht, wieviele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, dann ist die Klausel m.E. nichtig und die Freizeitvariante greift.
Ausführlich dazu:
http://www.bwr-media.de/themen/lohn-gehalt/lohnabrechnung/05062_%E2%80%9Eueberstunden-sind-mit-dem-gehalt-abgegolten%E2%80%9C-ist-rechtlich-bedeutungslos.php
Sind Sie, wenn Sie selber kündigen, auf AlgII angewiesen oder können Sie sich anders finanzieren?
-- Editiert hamburgerin01 am 29.09.2011 23:30
mmm,
zum einen ist schon richtig, wenn der AN nicht konkret erkennen kann, wieviel überstunden er für diese prämie leisten muß, wäre sie zu unbestimmt und würde den AN unzulässig benachteiligen
falls es sich um einen formulararbeitsvertrag handelt
§ 307 BGB
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in seiner Entscheidung vom 1.9.2010 - AZ 5 AZR 517/09
- mit der Frage der Zulässigkeit von Pauschalierungsabreden bei Überstunden. Bisher hat das BAG noch nicht entschieden, ob und wenn ja, bis zu welcher Grenze die pauschale Abgeltung von Überstunden in einem Formulararbeitsvertrag geregelt werden kann. Mit dieser Entscheidung hat das BAG nun strengere Anforderungen an die Transparenz solcher Klauseln hinsichtlich der Überstundenmenge aufgestellt.
Leitsatz des Gerichts
Die AGB-Klausel "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" genügt nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
), wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.
http://www.zgv-online.de/Themen/Arbeit-Soziales/Arbeitsrecht/BAG:-pauschale-Abgeltung-von-Ueberstunden-E6533.htm
das gilt aber nicht für alle
siehe hierzu den punkt "bewertung der entscheidung"
im obigen link
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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"
Grundsätzlich will der Arbeitgeber, dass die von ihm zugewiesene Arbeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigt wird.
Somit wäre fraglich, ob die Überstundne überhaupt beansprucht werden könnten oder ob der Arbeitgeber diese nicht einfach ignorieren kann, da sie nicht von ihm veranlasst wurden sondern eigenmächtig vom Arbeitnehmer geleistet wurden.
Kann sich der Arbeitnehmer auf eine konkludente Anordnung der Überstunden berufen?
Gab es in den jeweiligen Fällen eine gerichtsfest nachweisbare Weisung erforderlichenfalls über die reguläre Arbeitszeit hinaus zu gehen?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Hallo zusammen,
danke für die Antworten.
@ hamburgerin01: Ich verzichte nicht freiwillig auf Leistungen. ALG I steht mir nicht zu. ALG II bekomme ich nicht, da mein Mann ca. 10 € zuviel verdient. Aber 2-3 Monate komme ich mit Ersparnissen hin. Zur Not gehe ich irgendwo jobben, bis sich wieder eine passende Festanstellung findet.
@ Jennerwein: Der AG hat die Überstunden nicht wörtlich angeordnet. Am AV ist aber die Rede von "Überstunden im Rahmen der Erledigung übertragener Aufgaben". D.h. grundsätzlich duldet der AG die Stunden. Außerdem habe ich folgendes gefunden... Urteil vom Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 1155/01
):
"Die Übertragung von Überstunden auf das Arbeitszeitkonto des Folgemonats wird rechtlich als deren Genehmigung ausgelegt werden. Der Arbeitgeber könne dann eine Bezahlung oder einen Freizeitausgleich nicht mit der Begründung verweigern, er habe die Überstunden nicht angeordnet, sondern der Mitarbeiter habe sie eigenmächtig geleistet." (Ich bekomme jeden Monat einen Ausdruck der geleisteten Überstunden - mtl. und kumuliert aufgeführt.)
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-- Editiert Carlos_DD am 30.09.2011 09:31
Ein Arbeitnehmer benötigt keine "gerichtsfest nachweisbare Weisung erforderlichenfalls über die reguläre Arbeitszeit hinaus zu gehen". Es reicht aus, wenn die Überstunden mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers geleistet wurden. Anhand des monatlichen Stundennachweises lässt sich das hier ja wohl leicht nachweisen.
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Das sehe ich auch so... mein Termin wurde übrigens für heute abgesagt, da mein AG einen Außentermin hat. Ich habe von einem Kollegen erfahren, dass meine potentielle Nachfolgerin kurzfristig abgesagt hat... hihi.
Die Arbeit muss ja erledigt werden. Ich warte noch, ob heute abend ein Schreiben zugestellt wird. Auf jeden Fall ist das Vertrauen zur Firma hin. Ich werde mich fleißig anderweitig bewerben... Daumen drücken :-)
Wenn es dann zur Kündigung kommt, werde ich meine Urteils-Recherchen (auch dank Ihrer Tipps) beim Chef vorlegen. Geht er nicht auf meine Forderung ein, übergebe ich alles an einen Anwalt.
Ich danke Ihnen für Ihre Meinungen wünsche Ihnen alles Gute!
Carlos D.
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-- Editiert Carlos_DD am 30.09.2011 09:53
Grundsätzlich will der Arbeitgeber, dass die von ihm zugewiesene Arbeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigt wird.
Somit wäre fraglich, ob die Überstundne überhaupt beansprucht werden könnten oder ob der Arbeitgeber diese nicht einfach ignorieren kann, da sie nicht von ihm veranlasst wurden sondern eigenmächtig vom Arbeitnehmer geleistet wurden.
Das ist so auch nicht richtig.
Denn schafft der AG ein Arbeitsklima. In dem der AN die ihm zugewiesene Arbeit nicht in der AZ schaffen kann. Gelten Überstunden auch als bewilligt bzw angeordnet.
Ob der TO wohl nach mehr als 3 jahren überhaupt noch dort arbeitet und von Deiner Antwort profitiert, Quakhek?
Und jetzt?
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