>Abflughafen geändert
Hallo,
was Ihnen passiert, wird wohl in diesem Jahr haeufig vorkommen, da auf Grund ruecklaeufiger Buchungszahlen Zusammenlegungen von Fluegen Normalitaet erlangen werden.
Grundsaetzlich ist es aber so, dass Sie nach
§ 651 ff BGB einen Anspruch auf maengelfreie Erbringung der gebuchten Leistung haben. Der Veranstalter ist also vertragsbruechig geworden und hat Sie dafuer zu entschaedigen. Das hat er mit seinem Angebot, Ihren Reisepreis um 10 % zu reduzieren, erfuellt. Damit koennen die Mehrkosten, die Ihnen fuer die weitere Anreise zum Flughafen entstehen, wahrscheinlich abgedeckt werden.
Sind diese Kosten hoeher als die angebotene Entschaedigung, koennen Sie diese gegen den Veranstalter zusaetzlich geltend machen. Beachten Sie hierbei, dass die Gerichte als Massstab die Anreise zum Flughafen mit der DB 2. Klasse nehmen.
Ansonsten koennen Sie den Reisevertrag wegen Nichterfuellung kuendigen. Der Reiseveranstalter verliert dadurch seinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Da Ihr Veranstalter sicherlich kein Monopolist ist, koennen Sie eine Reise bei einem anderen Anbieter buchen.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
von bernardoselva am 23.03.2009 09:05
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