Abfindung möglich nach 38 Jahren?

1. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Todass
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Abfindung möglich nach 38 Jahren?

Hallo,
ich schreibe hier im Auftrag meiner Mutter, die mit Internet nicht so viel "am Hut" hat.
Uns beschäftigt seit Wochen ein, so glaube ich, ein sehr heikles Thema und wir hätten gerne einige Infos oder Erfahrungen im Bezug auf eine Abfindung.

Folgender Sachverhalt:
Meine Mutter Arbeitet seit 38 Jahren in einem Kindergarten (öffentlicher Dienst) in der Position der Kindergartenleitung. Vor ca 4 Jahren wurde der Kindergarten geschlossen und meine Mutter wurde an einen städtischen Kindergarten "untervermietet". Ihr Vertrag war davon unbetroffen. Lediglich der Arbeitsort hat sich geändert.
Jetzt möchte der Arbeitgeber, dass der Arbeitsvertrag aufgelöst und Sie direkt mit der Stadt einen Arbeitsvertrag eingeht. Es gibt hierzu wohl ein Gesetz, welches vorsieht, dass Arbeitskräfte nicht länger als 4 oder 5 Jahre "untervermietet" werden dürfen. Sie müssen also den Vertrag nun beenden oder eine Stelle für Sie schaffen.
Mit der Stadt ist wohl auch schon alles abgesprochen und ein Arbeitsvertrag wäre zu den gleichen Konditionen möglich.

Meine Mutter hat nun Bedenken, dass Ihre lange Betriebszugehörigkeit mit dem Wechsel zur Stadt, aufgelöst wird und quasi wieder bei 0 beginnt. Evtl. Ansprüche wie Kündigungsschutz, Abfindung etc gingen dadurch verloren.

Zur Frage:
Besteht die Möglichkeit einer Abfindung mit Sicht auf:
1. Der Vertrag wird 6 Jahre früher beendet
2. Arbeitsstelle muss nicht geschaffen werden (aufgrund gesetzlichen Druckes)
3. 38 Jahre Betriebszugehörigkeit

Wie hoch könnte diese Abfindung ausfallen, bzw wie kann Sie berechnet werden?


Wir sind um jede Info, jeden Tipp und jede Auskunft sehr dankbar, da es hier um die Altersabsicherung meiner Mutter geht, die Ihr Leben lang sehr hart dafür gearbeitet hat und dies auch Spuren an Ihrer Gesundheit hinterlassen hat.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38477 Beiträge, 14011x hilfreich)

Ein Anspruch auf Abfindung existiert nur, wenn dieses ausdrücklich im Tarifvertrag oder aber in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist.

wirdwerden

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Ich sage mal so: die Dauer der Betriebszugehörigkeit wird überschätzt.
Die vier Jahre bei der Stadt werden ihr sicher angerechnet und damit hat sie schon einen gewissen Schutz, jedenfalls längeren K'schutz. Das ist vielleicht eine Frage wert, kaum aber ein Knackpunkt, möchte mir scheinen. Bei 'Null' wird sie gewiss nicht anfangen.
Abfindung sehe ich rundum nirgends.
"AV sechs Jahre früher beendet" verstehe ich schlicht nicht. Sie kann Stundenreduzierung angehen, sie kann auch ab 60 ... in Rente, wenn auch mit Abschlägen.
Wenn deine Mutter also einen Vertrag zu gleichen Konditionen bekommt, ist das doch schon ein dickes Plus und durchaus fair.

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#3
 Von 
Schwalbert
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 7x hilfreich)

Grundsätzlich ist eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes möglich. Wenn der Arbeitgeber eine solche Entscheidung trifft, wird dies kaum ein Gericht anfechten. Ob der Arbeitgeber dann eine Abfindung anbietet, ist auch seine freie Entscheidung - er muss es nicht. Mit anderen Worten: Abfindung kann sein, muss aber nicht - siehe auch http://www.abfindunginfo.de/anspruch-auf-abfindung.html

Ob es durch Verhandlung gelingt, eine Abfindung zu erreichen, lässt sich hier nicht sagen. Mit Hilfe der Gewerkschaft, des Betriebsrates oder eines guten Fachanwalts für Arbeitsrecht wäre das vielleicht möglich.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Gehen wir davon aus, dass der TVöD hier der gültige Tarifvertrag ist, ist Ihre Mutter fast unkündbar, sprich nur außerordentlich kündbar.
Siehe dazu:
http://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/kuendigung-131-unkuendbare-beschaeftigte-bedeutung-und-voraussetzungen_idesk_PI13994_HI711960.html

Somit hat sie erstmal eine gute Verhandlungsgrundlage, wenn sie mit Abfindung gehen will. Da aber Fachkräfte wie sie zur Zeit verstärkt gebraucht werden, vermute ich mal mal, dass die Stadt kein Interesse hat, sie gehen zu lassen und somit auch eher keine Abfindung zahlen will. Der Personalrat könnte eine erste Einschätzung zu der Frage geben, der müßte die Personalsituation kennen.

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#5
 Von 
Todass
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Vorab vielen Dank für die bisherigen Antworten!
Ja, meine Mutter hat einen TVöD Vertrag. Jedoch will die Stadt Sie ja übernehmen, nur der bisherige AG darf Sie nicht länger auswärtig arbeiten lassen und möchte nun, dass Sie in einen Arbeitsvertrag mit der Stadt wechselt. Somit ist der bisherige AG fein raus und muss keine Stelle schaffen.
Im Prinzip ist das ja eine Win/Win Situation für alt und neu AG. Für meine Mum ändert sich nichts, außer, dass 38 Jahre Betriebszugehörigkeit enden. Daher die Frage nach einer möglichen Abfindung.

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wieso die 38 Jahr Betriebszugehörigkeit nicht in den neuen Vertrag übernehmen. Das ist grundsätzlich möglich. Vielleicht wäre das eher eine Verhandlungsoption.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)


Wenn der alte Arbeitgeber auch dem TVöD unterliegt, dann würde die bisherige Beschäftigungszeit automatisch übernommen (§34 Abs. 3 TVöD).
Was nicht automatisch übernommen wird, ist die Entgeltstufe. Aber wenn der neue Arbeitgeber "die gleichen Konditionen" anbietet, sehe ich kein Problem (und auch keinen Abfindungsanspruch).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Oinaru
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 18x hilfreich)

Das Thema Abfindung ist immer ein sehr schwieriges. Es gibt Arbeitgeber, die zahlen auch nach einer relativ kurzen Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers einen recht hohen Betrag. Wiederum andere zahlen, auch nach langjähriger Betriebszugehörigkeit gar nicht. Das Problem ist, dass kein Arbeitgeber Abfindungen zahlen MUSS. Oftmals entscheidet der Kündigungsgrund darüber, ob und in welcher Höhe eine Abfindung ausgezahlt wird. Je weniger eine Kündigung begründet werden kann, desto wahrscheinlicher ist eine Abfindung. Hierbei muss natürlich die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers beachtet werden (Quelle: http://fragwerner.de/anwalt-arbeitsrecht-muenchen).
In eurem Fall wurde ja deiner Mutter sogar ein neuer Job angeboten, sodass sie rein theoretisch gar keine Abfindung benötigt, um eine evtl. Arbeitslosigkeit zu überbrücken.
Hat sie das Thema denn schon mal offen angesprochen? Also hat der Arbeitgeber eine Abfindung von vorn herein ausgeschlossen oder wollt ihr euch nur vorab informieren?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Todass
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort,
ja das Thema wurde schon mal angesprochen und der AG war dem nicht abgeneigt. Jedoch kam die Aufforderung was man sich denn für einen Betrag vorstelle. Das ist für uns -Laien- natürlich sehr schwierig zu definieren. Auf der einen Seite möchte man den AG nicht schockieren und auf der anderen Seite möchte man die Möglichkeit auch bestmöglich nutzen.
Was wäre denn da eine faire Summe evtl auf einer definierten Berechnungsgrundlage?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Oinaru
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 18x hilfreich)

Das ist wirklich schwierig zu beantworten. Da solltest du lieber einen Fachmann konsultieren oder in der Branche, in der deine Mutter arbeitet, mal recherchieren.
Im Zweifel würde ich immer etwas höher in die Verhandlung gehen. Der Arbeitgeber geht schon von alleine etwas runter, wenn ihm der Betrag zu hoch erscheint.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Schwalbert
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 7x hilfreich)

Wenn es keine besseren Argumente gibt, orientieren sich Unternehmen und Gerichte meist an der sogenannten "Regelabfindung" gemäß Kündigungsschutzgesetz § 1a: 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei älteren Arbeitnehmern und Betriebszugehörigkeit länger als 10 Jahre wird auch auf § 10 zurückgegriffen - siehe auch http://www.gesetze-ganz-einfach.de/kuendigungsschutzgesetz-§-10-abfindungshoehe/

Das wäre zumindest ein Einstieg in die Verhandlung, falls aus irgendeinem Grunde wirklich die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit gem. §34 Abs. 3 TVöD nichtberücksichtigt wird.

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