Abfindung auch bei Reduzierung der Arbeitszeit steuervergünstigt
AFP VOM 18.11.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 1854 Aufrufe Mehr zum Thema:Abfindung
BFH: Wegfall der Stelle nicht Voraussetzung
Eine Abfindung ist auch dann steuerbegünstigt, wenn Arbeitnehmer im Gegenzug ihre Arbeitszeit reduzieren. Es sei nicht erforderlich, dass der Arbeitsplatz ganz verloren geht, heißt es in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. (Az: IX R 3/09)
Abfindungen, die der Arbeitgeber "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" zahlt, unterliegen laut Gesetz nicht der vollen Steuerprogression. Die Steuer ist zwar sofort zu zahlen, vier Fünftel der Abfindung unterliegen dabei aber einem ermäßigten Steuersatz.
Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin von einer vollen auf eine halbe Stelle reduziert. Der Arbeitgeber zahlte im Gegenzug eine Abfindung von 17.460 Euro. Das Finanzamt hielt die Hand auf und lehnte die Vergünstigung ab. Schließlich sei das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden.
Doch das werde vom Gesetz auch nicht verlangt, urteilte der BFH. Voraussetzung sei lediglich, dass der Arbeitgeber entfallendes Einkommen teilweise ersetzen will. Das aber treffe auch beim Wechsel auf eine Teilzeitstelle zu. Den konkreten Fall soll nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klären.
18. November 2009 - 11.32 Uhr
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