Abbuchung trotz Widerruf der Einzugsermächtigung
@hh
Ich denke der Widerspruch ist mit dem Text,
daß ich eine Ansicht nicht teile, klar und noch
freundlich genug zum Ausdruck gebracht.
Zu
"Gerade weil sich damit Missbrauch treiben lässt, sind doch die Vorschriften zur Rückbuchung so kundenfreundlich."
Dem ist nicht so! Wer nicht weiß, daß er
auch nach den oft angegebenen 6 Wochen
Widerspruch gegen Lastschriften einlegen
kann, wird häufig aufgeben. Siehe auch das
Verfahren seinerzeit gegen einige Banken
sowie das BGH-Urteil vom 6. Juni 2000 - XI
ZR 258/99 (OLG Dresden, LG Leipzig).
Ihr Hinweis
"Die eigenen Kontoauszüge nicht sorgfältig zu prüfen halte ich im übrigen für grob fahrlässig."
ist in der Einschätzung "grob fahrlässig"
durch nichts belegt.
von guest123-574 am 22.01.2004 22:29
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