Abberufung des WEG-Verwalters

Mehr zum Thema: Immobilienrecht, Wohnungseigentum, WEG-Verwalter, Eigentumswohnung, Abberufung, Kündigung, Verwaltervertrag
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Welche Möglichkeiten haben Besitzer von Eigentumswohnungen wenn sie mit ihrem Verwalter unzufrieden sind?

Immer wieder höre ich von meinen Mandanten, dass sie mit dem Verwalter ihrer Eigentumswohnung nicht zufrieden sind. Aus diesem Grunde werde ich häufig gefragt, wie der Verwalter abberufen und der Verwaltervertrag gekündigt werden kann.

Abberufung durch Beschluss

Nach § 26 Absatz 1 Satz 1 WEG haben die Wohnungseigentümer die Möglichkeit über die Abberufung des Verwalters mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Wenn in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung keine andere Regelung vorhanden ist, können die Wohnungseigentümer den Verwalter jederzeit abberufen.

Die Abberufung des Verwalters kann auch auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden, § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG. Die Gemeinschaftsordnung enthält in der Regel eine solche Beschränkung.

Andere Beschränkungen der Abberufung des Verwalters sind unzulässig, § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG.

Abberufung und Kündigung

Grundsätzlich beinhaltet die Abberufung des Verwalters auch die Kündigung des Verwaltervertrages.Um im Vorfeld Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, dass die Wohnungseigentümer einerseits einen Beschluss über die Abberufung aus wichtigem Grund und andererseits einen Beschluss über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund fassen.

Abberufung aus wichtigem Grund

Ein wichtiger Grund, der die Abberufung des Verwalters rechtfertigt liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zerstört ist.

Mehrheitsbeschluss

Die Abberufung des Verwalters erfolgt durch Mehrheitsbeschluss. Das Recht der Wohnungseigentümer auf die Abberufung kann verwirkt sein, wenn sie trotz des Bewusstseins des wichtigen Grundes nicht tätig werden.

Die Eigentümer müssen also rechtzeitig, innerhalb einer angemessenen Zeit, handeln.