Ab wann ist eine Werbe-Email eine Werbe-Email?

19. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
MaxiA
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ab wann ist eine Werbe-Email eine Werbe-Email?

Hallo liebe Community,
generell heißt es ja, dass es verboten ist Werbemails ohne Einverständnis des Empfängers zu versenden. Wie sieht es denn bei einer B2B-Bewerbung aus? Also, wenn ich dem Empfänger mein Unternehmen präsentiere mit Absicht auf eine Zusammenarbeit (ich bin am Ende Lieferant)? Dies würde ich persönlich nicht als Werbe-Email einstufen, da es sich dabei ja vielmehr um eine Bewerbung als Lieferant bzw. eine Anfrage zur Zusammenarbeit handelt.

Wäre das generell möglich? Was müsste ich beachten?

Viele Grüße, Maxi

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von MaxiA):
Ab wann ist eine Werbe-Email eine Werbe-Email?

Wenn man damit in irgendeiner Art und Weise für ein Untermehmen, Produkt, Dienstleistung wirbt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Dies würde ich persönlich nicht als Werbe-Email einstufen, da es sich dabei ja vielmehr um eine Bewerbung als Lieferant bzw. eine Anfrage zur Zusammenarbeit handelt.


Nö, du willst dort doch nicht angestellt werden, sondern eine Dienstleistung erbringen.

Das ist im übrigen auch zulässig, sofern (!) es sich um mit dem Geschäftsfeld des Angeschriebenen unmittelbar zusammenhängende Angebote handelt und nicht solche, die sich im Wesentlichen ohne Ansehen der Firma an "jeden" richten.

Zulässig: als Caterer sich einer Event-Agentur anpreisen (denn das ist eine spezifische Leistung, die Event-Agenturen u.U. benötigen)
Unzulässig: als Putzunternehmen sich jeder Firma anpreisen (denn das ist eine allgemeine Leistung, die jede Firma potentiell gebrauchen kann)

Um beim Lieferantenbeispiel zu bleiben:
Bist du ein Feld-Wald-Wiesen-Lieferant, der alles und nichts anliefern kann, dann ist das unzulässige Werbung.
Bist du ein Spezialist für die Lieferung wertvoller Gemälde und dienst dich einer Kunstgalerie an, ist das zulässige Werbung.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 23.11.2016 10:52

0x Hilfreiche Antwort

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