AUSKUNFTSPFLICHT des Sohnes

25. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Torro
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
AUSKUNFTSPFLICHT des Sohnes

Hallo an alle,
mein Sohn studiert im 3.Semester und bekommt von mir jeden Monat 530 € (hatte das Bafög-Amt so berechnet). Mutter hat sich ein Leben lang bei beiden Söhnen (der erste ist gerade mit Studium fertig) vor Zahlungen gedrückt.(gerichtlich war ihr nie beizukommen). Jedes Jahr gibts Probleme bezüglich Auskünfte. Es hat mehrere Monate gedauert, bis er mir dringend erforderliche Angaben zur Krankenversicherung machte (ich benötigte sie für Beihilfe-Arzthonorarabrechnungen und hatte schon die Auskunftsklage eingereicht.) Als ich die Unterhaltszahlung im Dez. zurückhielt, kam seine Angabe innerhalb von drei Tagen... das kann doch nicht der Weg sein!!!). Am Jahresanfang brauche ich wieder seine Angaben zu eigenen Einkünften (ich bekomme das Kindergeld für ihn / meine jetzige Frau ist selbständig, die Steuerbehörde braucht die Angaben, damit unsere EK-Steuer bearbeitet werden kann. Es ist jedesmal ein sch... Spiel, auf das ich keinen Bock habe. Er immitiert seine Mutter, die das jahrelang praktizierte. Stelle ich die Zahlung ein wird er klagen. Nur ich habe keinen Bock mehr darauf.
Wer kennt die Rechtslage bezüglich Auskunftspflicht von Kindern gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten ?
Danke an alle, die guten Rat wissen.
Torro


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"...RECHT ist auch nur ein Wort..."

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Keine Frage, der Sohn ist zur Auskunft verpflichtet. Oft steht aber hinter einer solchen Haltung, wie die Ihres Sohnes
eine andere Absicht (bewusst oder nicht ),
vielleicht die Botschaft: Ich will nicht nur dein
Geld -ich will auch etwas von DIR.
Ob das in diesem Fall zutrifft, wissen nur Sie!
____________

Eltern und Kinder sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen, die Vorschriften über Rechnungslegung sind entsprechend anzuwenden, vgl. § 1605 Abs. 1 BGB .
_________________________
Auskunftsanspruch, Kind, persönliche Verhältnisse, Zeugnis
Umfang der Auskunftspflicht über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes

Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils erstreckt sich auf das Wichtige im Befinden des Kindes, aber nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung.

So hat der andere Elternteil beispielsweise ein Recht auf Übersendung von Kopien der Schulzeugnisse. Er kann vom Betreuenden jedoch nicht verlangen, dass ihm monatlich über die schulischen Leistungen des Kindes berichtet wird und ihm zu diesem Zweck die Schul- und Klassenarbeitshefte vorgelegt werden.

Beschluss des OLG Hamm vom 7.07.2000

8 UF 222/00

FamRZ 2001, 514
______________________________________
Interessante Links:

zu §1686 Familienrecht:

http://www.ra-kotz.de/auskunftsrecht1.htm
_________________________________
http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/bgb4.htm#p1580

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#2
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Du hast als Unterhaltspflichtiger das Recht, die Zahlungen einzustellen, sofern der Unterhaltsempfänger die notwendigen Unterlagen über seine Berechtigung nicht offenlegt. Dazu gehören auch die Einkommensnachweise der Mutter !!! Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltsverpflichtet !!
Ein Volljähriger ist grundsätzlich selbst verpflichtet, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Kann er dies nicht, bist du erst wieder verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, sobald er dir alle notwendigen Unterlagen übergeben hat. Da kann er klagen, solange er möchte!!! ( Es sei denn, es besteht ein Titel über das 18. Lebensjahr ninaus.... ist aber sehr selten. Und falls : Sofort abändern lassen ! )

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Torro
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für die bisherigen Infos!
1. Die Mutter meines Sohnes ist (Gott sei Dank) wiederverheiratet (Mann selbständiger Unternehmer), sie verdient selbst so 700-800 Euro lt. Bafög-Berechnungen. Liegt das so im Bereich des Selbstbehaltes oder muß sie sich noch etwas runterrechnen lassen (fährt als Zweitwagen einen Mercedes).
2. kann ich nach Ablauf des Jahres 2003 vom Sohn dennoch Auskunft (Einkünfte) verlangen,
obwohl er seine finanziellen Verhältnisse für die bis 03/2004 berechneten Bafögsätze gegenüber dem Bafög-Amt erklärt hat und das Amt daraufhin meinen Vateranteil mit 530 Euro "festgesetzt" hat ???
Wie gesagt, ich will ihm gar nicht hinterherschnüffeln. Ich will nur, dass meine EK-Steuererklärung bearbeitet werden kann.
(siehe auch meinen gestrigen Beitrag).
Danke an alle weisen Rechtschaffenden!
Gruß
TORRO


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"...RECHT ist auch nur ein Wort..."

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#4
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Lebt dein Sohn eigentlich noch bei seiner Mutter ? Und in welchem Bundesland lebst du ?
Und wieviel verdienst du , wenn ich fragen darf ? ( Nettoeinkommen + Steuererstattung Vorjahr + Weihnachts- und Urlaubsgeld + sonstige geldwerte Vorteile )
Deine Exfrau muss zur Einkommensermittlung die Bilanen / Gewinn-Verlustrechnungen der letzten 3 Jahre auf den Tisch legen. Verdient sie wirklich nur 700 - 800 EU, liegt dies unter ihrem Selbstbehalt. Da sie einem Volljährigen gegenüber nicht gesteigert erwerbspflichtig ist, wird sie dann auch nichts zahlen müssen.
Allerdings würde ich mich hier von einem Anwalt beraten lassen !!
Wieso kann deine EK-Steuererklärung nicht bearbeitet werden?

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#5
 Von 
Torro
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!
Nein, er hat ´ne teuere Butze in HH. Ich lebe in NDS. Ich verdiene soviel, dass das Bafögamt nach Abzug aller möglichen Freibeträge noch 700 € bei mir anrechnet. Davon bekommt er dann den Vateranteil in Höhe von 530 € = Höchstsatz (ich erhalte das Kindergeld, deshalb brauche ich seine Einkommensangaben, das verlangt das Finanzamt bei der Berechnung meiner EK-Steuer).
Seine Mutter hat bei der Bafög-Einkommensanrechnung 730€ eigene Einkünfte, zieht man die ganzen Freibeträge ab, bleibt 0,- € über. (Ich bin mir sicher, dass sie das Bafög-Amt mal wieder beschei...., aber weise das erst mal nach!) Sie hilft sicher im Unternahmen ihres Mannes mit und führt noch den Haushalt (in dem ihr 16jähriger Sohn aus dieser Beziehung lebt).
Was bedeutet eigentlich "...da sie einem Volljährigen gegenüber nicht gesteigert erwerbspflichtig ist...." ?
Gruß
Torro

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"...RECHT ist auch nur ein Wort..."

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#6
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
wenn du einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig bist, musst du alles erdenkliche tun, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Hier können dir Zusatzjobs, Umzüge usw.... vom Gericht auferlegt werden. Bei Volljährigen ist dies nicht der Fall. Wen du nüscht hast, haste nüscht ! Fertig !
Ausserdem würde ich mir an deiner Stelle trotz allem noch einmal die Unterlagen der letzten 3 Jahre Selbstständigkeit deiner Frau aushändigen lassen. Mal schauen, was ein Anwalt da so findet !!??
Und wg. der Ek-Steuer: gib doch einfach die letzten Einkommensangaben deines Sohnes an . Kann dir das von Schaden sein ? Ansonsten drohe ihm schriftlich it Klage, wenn er nicht bald mit den Unterlagen rüberkommt! Übrigens: Falls er Einkommen hat, wird dies auch mit angerechnet !

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