>AUSKUNFTSPFLICHT des Sohnes
Keine Frage, der Sohn ist zur Auskunft verpflichtet. Oft steht aber hinter einer solchen Haltung, wie die Ihres Sohnes
eine andere Absicht (bewusst oder nicht ),
vielleicht die Botschaft: Ich will nicht nur dein
Geld -ich will auch etwas von DIR.
Ob das in diesem Fall zutrifft, wissen nur Sie!
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Eltern und Kinder sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen, die Vorschriften über Rechnungslegung sind entsprechend anzuwenden, vgl.
§ 1605 Abs. 1 BGB.
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Auskunftsanspruch, Kind, persönliche Verhältnisse, Zeugnis
Umfang der Auskunftspflicht über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes
Nach
§ 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils erstreckt sich auf das Wichtige im Befinden des Kindes, aber nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung.
So hat der andere Elternteil beispielsweise ein Recht auf Übersendung von Kopien der Schulzeugnisse. Er kann vom Betreuenden jedoch nicht verlangen, dass ihm monatlich über die schulischen Leistungen des Kindes berichtet wird und ihm zu diesem Zweck die Schul- und Klassenarbeitshefte vorgelegt werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 7.07.2000
8 UF 222/00FamRZ 2001, 514______________________________________
Interessante Links:
zu §1686 Familienrecht:
http://www.ra-kotz.de/auskunftsrecht1.htm
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http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/bgb4.htm#p1580
von Odil am 26.01.2004 01:59
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